Auf Initiative des DGB-Vorstands hat eine Gruppe von Wissenschaftlern und Gewerkschaftern im April 2022 einen Gesetzesentwurf für ein modernes Betriebsverfassungsgesetz veröffentlicht. Digitalisierung, Internationalisierung, demografischer Wandel, sozial-ökologische Transformation und ein seit mehr als 50 Jahren nicht grundlegend überarbeitetes Betriebsverfassungsgesetz haben den DGB zu dieser Initiative bewogen. Inhaltlich bietet der Entwurf eine vollständige Überarbeitung des bisherigen Betriebsverfassungsgesetzes mit einer Vielzahl von Änderungen, die – im Falle ihrer Umsetzung – die Rechte des Betriebsrats stark erweitern, die Unternehmen jedoch deutlich belasten würden. Auch bei Arbeitgebern, die der betrieblichen Mitbestimmung aufgeschlossen gegenüberstehen, werden die folgenden Beispiele eher Sorgenfalten erzeugen als verständiges Kopfnicken. » weiterlesen
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Quotierung sachgrundloser Befristungen: Praxisferner Entwurf des Bundesarbeitsministeriums
In ihrem Koalitionsvertrag für die zu Ende gehende 19. Legislaturperiode haben CDU/CSU und SPD auch eine Quote sachgrundloser Befristungen vereinbart: Arbeitgeber mit mehr als 75 Beschäftigten sollen nur noch maximal 2,5 Prozent der Belegschaft sachgrundlos befristen dürfen. Mit Bearbeitungsstand vom 14.04.02021 hat das Bundesarbeitsministerium den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des allgemeinen Befristungsrechts vorgelegt. Die darin enthaltene Neuregelung der sachgrundlosen Befristung normiert auch die Quote: » weiterlesen
Halbzeitbilanz der GroKo im Unternehmensrecht
Wie steht es zur (mutmaßlichen) Halbzeit der Großen Koalition um ihre unternehmensrechtlichen Vorhaben? Was könnte noch kommen? Im Grunde alles! Denn von den im Koalitionsvertrag angekündigten Vorhaben ist bislang nicht eines umgesetzt worden. Das vieldiskutierte ARUG II, das seit Jahresanfang in Kraft (aber weithin nicht in Anwendung) ist, kommt dort gar nicht vor, da es sich um ein europarechtlich gebotenes Umsetzungsgesetz handelt.
Schauen wir auf die Ankündigungen und den aktuellen Stand der Dinge. Der Koalitionsvertrag v. 7.2.2018 sieht im Einzelnen vor: » weiterlesen
Rechtsrahmen für Konzerninsolvenzen – Diskussionsentwurf des BMJ
Die unkoordinierte Eröffnung und Durchführung einer Mehrzahl von Insolvenzverfahren im Konzern kann dazu führen, dass „wertmaximierende Verwertungsstrategien“ behindert oder unterbunden werden, weil eine Mehrzahl von Gerichten und Insolvenzverwaltern − jeweils auf das eigene Insolvenzverfahren und dessen richtige Durchführung fokussiert – das Gesamtbild des Konzerns aus dem Auge verliert. Es wurde bereits hervorgehoben, dass „Reibungs- und Wertverluste“ zu befürchten sind, vor allem aber der Verlust der Synergien, die den Konzernaufbau ehemals gekennzeichnet haben.
Bislang hat sich die Praxis bei (grenzüberschreitenden) Konzerninsolvenzen durch den Einsatz informeller Koordinationsmittel beholfen. So haben etwa Gerichte sich bei mehreren Insolvenzanträgen verschiedener Konzerngesellschaften abgestimmt. Waren die Insolvenzanträge bei einem Insolvenzgericht oder in der Hand eines Insolvenzrichters gebündelt, konnte ein einheitlicher Insolvenzverwalter bestellt werden oder zumindest Sozien aus einer Verwalterkanzlei, was dazu führt, dass in Anlehnung an die ehemals vorhandene einheitliche Leitung im Konzern wenigstens eine personell koordinierte Insolvenzverwaltung stattfinden konnte. Hierdurch konnte der Verbundwert gesichert werden.
Gesetzlicher Schutz für Whistleblower
Die Fraktion DIE LINKE und die Fraktion der SPD haben in engen zeitlichem Zusammenhang einen Entwurf eines Gesetzes zum Schutz und zur Förderung der Tätigkeit von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern (BT-Drucks. 17/6492) bzw. eines Gesetzes zum Schutz von Hinweisgebern – Whistleblowern (BT-Drucks. 17/8567) vorgelegt. Die Entwürfe werden gemeinsam in einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestags am 5. 3. 2012 mit Sachverständigen diskutiert werden.
Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes
Kürzlich hat die Bundesregierung ihren Entwurf für ein Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (RegE bzw. KapMuG-E) beschlossen (BR-Drucks. 851/11) und beabsichtigt damit das KapMuG dauerhaft in die deutsche Rechtsordnung zu implementieren.
Das KapMuG wurde im Jahr 2005 zunächst als „Experimentiergesetz“ mit einer Geltungsdauer von fünf Jahren geschaffen, um Massenverfahren zu bewältigen, in denen es eine Vielzahl vermeintlich geschädigter Anleger gibt, die oftmals nur einen geringen Schaden erlitten haben. Auch wenn der Bedarf für ein Instrument zur kollektiven Rechtsdurchsetzung schon längere Zeit diskutiert wurde, war letztlich das sog. Telekom-Verfahren und die damit einhergehende Überlastung des LG Frankfurt am Main Auslöser für die Schaffung des KapMuG. Denn in dem Verfahren haben zwischen 2001 und 2002 rund 17.000 Anleger wegen eines angeblich fehlerhaften Börsenprospekts im Zusammenhang mit dem dritten Börsengang Klage gegen die Deutsche Telekom AG eingereicht. Ziel des KapMuG war und ist es daher, gleichgerichtete Ansprüche von Anlegern zu bündeln und somit eine effektive Klärung kapitalmarktrechtlicher Streitigkeiten zu erreichen.
Englisch als Verfahrenssprache vor deutschen Gerichten
Am 9. 11. 2011 hat der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages eine öffentliche Anhörung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Kammern für internationale Handelssachen (KfiHG, BT-Drucks. 17/2163) durchgeführt. Dazu waren von den Fraktionen benannte Sachverständige geladen, zu denen der Autor gehörte. Hintergrund des Gesetzentwurfs ist der sich verschärfende Wettbewerb nicht mehr nur um das anwendbare Recht, sondern auch um den in wirtschaftsrechtlichen Streitigkeiten von den Parteien frei wählbaren Gerichtsstand. Da die englische Sprache die unangefochtene lingua franca des internationalen Wirtschaftsverkehrs ist, haben Gerichtsstände, an denen in englischer Sprache verhandelt wird, und Schiedsgerichte (vor denen die Verhandlungssprache frei wählbar ist) in diesem Wettbewerb einen natürlichen Vorteil. Der Rechtsstreit kann dort in der Vertrags- und Verhandlungssprache der Parteien geführt werden. Da die Parteien häufig einen Gleichlauf von Gerichtsstand und anwendbarem Recht anstreben, wird durch die Wahl eines solchen Gerichtsstandes auch das dortige materielle Recht gestärkt. Diesen Wettbewerbsnachteil aufgrund der Verfahrenssprache möchte der Gesetzentwurf beseitigen.