Mit Urteil vom 21. 5. 2014 – 4 AZR 50/13, DB0662592 u.a. entschied der für Tarifsachen zuständige Vierte Senat des BAG, dass es keinen Bedenken begegnet, wenn ein Arbeitgeber in einem Tarifvertrag den Mitgliedern der entsprechenden Gewerkschaft eine sog. „Erholungsbeihilfe“ in Höhe von EUR 200 gewährt, anderen Arbeitnehmern dagegen nicht. Insbesondere hätten die übrigen Mitarbeiter keinen Anspruch aus dem sog. arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
Das BAG hat diese Entscheidung einer Presseerklärung für würdig erachtet. Sie bringt zwar nichts Neues, doch ist sie ein weiteres Beispiel für den seit einigen Jahren unter dem Vorgänger des jetzigen Vorsitzenden bereits begonnenen Schwenk des Senats hin zur erlaubten Ungleichbehandlung von Gewerkschaftsmitgliedern. » weiterlesen