Wurde im Konzern zwischen zwei GmbHs ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen und ist die durch diesen Vertrag begünstigte GmbH Mehrheitsgesellschafterin der anderen, war lange Zeit unklar, ob die Entscheidung über die Kündigung des Vertrages der Geschäftsführung oder der Gesellschafterversammlung obliegt und ob die herrschende Gesellschafterin im letzteren Fall stimmberechtigt ist. Aus ihrem Eigeninteresse als begünstigte Partei wurde teilweise geschlossen, dass sie dem Stimmverbot aus § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG unterliegt. In der Praxis wurde die Entscheidung bisher aber häufig den Geschäftsführern überlassen. » weiterlesen