ESUG: Brauchen die Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses überhaupt eine Versicherung?

Ein zentraler Aspekt der Insolvenzrechtsreform durch das „Gesetz zur wei­teren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen“ (ESUG) zum 1. März 2012 ist die Schaffung eines vorläufigen Gläubigerausschusses durch § 22a InsO n.F. Er dient der stärkeren Einbeziehung der Gläu­biger bereits im Insolvenzeröffnungsverfahren, vor allem mit dem Ziel, Einfluss auf die Entscheidung zur Auswahl des Insolvenzverwalters zu nehmen.

Eines der Praxisprobleme, mit dem Gläubiger hier zu kämpfen haben, ist die Frage der Versicherung. » weiterlesen

Liberalisierung der Auswahl bei Insolvenzverwaltern

Am 23. 2. 2011 hat die Bundesregierung ihren Entwurf für ein Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) vorgelegt. Er soll im Juni 2011 zur Abstimmung in den Bundestag und Anfang September 2011 in den Bundesrat eingebracht werden. Die Reform will u. a. die Instrumente zur Sanierung überlebensfähiger Unternehmen verbessern. Durch die Einführung eines dem amerikanischen Chapter-11-Verfahren vergleichbaren „Schutzschirmverfahrens“ sowie mit einer Stärkung der Eigenverwaltung werden zusätzliche Anreize für eine rechtzeitige Einleitung von Sanierungs- und Restrukturierungsmaßnahmen geschaffen. Zugleich ist eine stärkere Mitwirkung der Gläubiger vorgesehen: So sollen für das Insolvenzplanverfahren die Umwandlung von Forderungen in Eigenkapital („Debt-Equity-Swaps“) erleichtert und Eingriffe in die Rechte von Altgesellschaftern ermöglicht werden. Besonders wichtig  ist die stärkere Beteiligung der Gläubiger an der Auswahl des Verwalters.

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