Der II. Zivilsenat hat entschieden, das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) auf die Bestellung eines GmbH-Geschäftsführers anzuwenden (Urt. v. 23.4.2012; II ZR 163/10: „Kliniken Köln“, Urteilsgründe noch nicht veröffentlicht). Ein 62-Jähriger klagte erfolgreich, weil ihm ein 41-Jähriger vorgezogen wurde. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats hatte erklärt, man wolle einen Jüngeren „in den Wind stellen“. Dies wurde offenbar als Indiz für eine Altersdiskriminierung gewertet. Aber warum eigentlich? Denn umgekehrt wäre der Jüngere „diskriminiert“, wenn man den Älteren nimmt. Ein anderes Beispiel: Wenn ein Unternehmen einen Frauenförderplan verkündet und bei der Besetzung der Führungspositionen beachtet, wird ein männlicher Kandidat die Gerichte mit Blick auf das AGG erfolgreich anrufen (§§ 1, 6, 22 AGG). Hier beißen sich offenbar zwei gutgemeinte Linien des rechtspolitischen Zeitgeistes. » weiterlesen