Nicht wenige (börsenferne) Aktiengesellschaften existieren ohne Aktien(urkunden); es erfolgt keine „Verbriefung“ des Anteils, Papiere werden nicht ausgegeben. Namentlich bei kleinen Gesellschaften sind die Aktionäre zufrieden, wenn ihre Anteile vom Vorstand zuverlässig registriert werden, eine eigene Papierverwaltung wäre nur lästig. Kommt es zu einem Aktionärswechsel, wird das Aktienregister auf Mitteilung und Nachweis (Erklärungen von Alt- und Neuaktionär) hin entsprechend berichtigt. Wer im Register der Gesellschaft steht, gilt ihr gegenüber als Aktionär (§ 67 Abs. 2 AktG). Alles in Ordnung, nur nicht für manche Interpreten des Aktiengesetzes. So kann man lesen, § 67 Abs. 2 AktG gelte nicht „für unverkörperte Mitgliedschaften, und zwar auch dann nicht, wenn später Namensaktien ausgegeben werden“ (Lutter/Drygala, Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl. 2009, Anh. § 68 Rdn. 4). » weiterlesen