Neue Detailregeln für die GmbH-Gesellschafterliste in Vorbereitung

Seit dem 26.6.2017 gilt ein geänderter § 40 GmbHG über die „Liste der Gesellschafter“. Er enthält auch eine Ermächtigung für das Bundesministerium der Justiz, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Ausgestaltung der Gesellschafterliste zu treffen (§ 40 Abs. 4 GmbHG). Diese Rechtsverordnung lässt noch auf sich warten. Immerhin ist jetzt der „Referentenentwurf einer Verordnung über die Ausgestaltung des Gesellschafterliste“ an „die beteiligten Kreise“ versandt worden. Er enthält Bestimmungen zur Nummerierung von Geschäftsanteilen, zur Veränderungsspalte und zu Prozentangaben. Um Stellungnahme bis Ende Oktober wird gebeten.  » weiterlesen

Grundsätze der wirtschaftlichen Neugründung in der Liquidation einer GmbH

RA Dr. Anja von Alemann, Partnerin, McDermott Will & Emery Rechtsanwälte Steuerberater LLP, München

RA Dr. Anja von Alemann, Partnerin, McDermott Will & Emery Rechtsanwälte Steuerberater LLP, München

Mit dem Urteil des BGH vom 10. 12. 2013 – II ZR 53/12, DB 2014 S. 410 liegt nach einschlägiger Rspr. aus den vergangenen Jahren eine weitere höchstrichterliche Entscheidung zu den Grundsätzen der sog. wirtschaftlichen Neugründung vor. Mit dem aktuellen Urteil bestätigt der BGH seine bisherige Spruchpraxis und gibt darüber hinaus weitere Richtlinien für die Auslegung des Begriffs der wirtschaftlichen Neugründung an die Hand, indem er erstmals zu der Anwendbarkeit dieser Grundsätze auf eine Gesellschaft in Liquidation Stellung nimmt.

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Korrektur der Gesellschafterliste durch den GmbH-Geschäftsführer

RA Dr. Kolja Petrovicki, LL.M. (UPenn), Partner, SKW Schwarz, Frankfurt/M.

RA Dr. Kolja Petrovicki, LL.M. (UPenn), Partner, SKW Schwarz, Frankfurt/M.

Zwei Aspekte spielen in der Praxis des GmbH-Rechts eine große Rolle: die Teilung von GmbH-Geschäftsanteilen und die Gesellschafterliste. Beide betreffen die Eigentümerstellung an GmbH-Anteilen, die potenzielle Erwerber bei Unternehmenskäufen stets genau unter die Lupe nehmen. Schwerwiegende Ungereimtheiten – sofern nicht mit vernünftigem Aufwand reparabel – können zu einem Scheitern des ganzen Deals führen.

Der BGH hat mit Urteil vom 17. 12. 2013 – II ZR 21/12, DB 2014 S. 233) Rechtssicherheit geschaffen. In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Gesellschafterversammlung „auf Vorrat“ einen Teilungsbeschluss mit folgendem Wortlaut gefasst: „Gesellschafterin X kann die von ihr gehaltenen Geschäftsanteile ganz oder in mehreren Teilen an Y übertragen, ohne dass es einer nochmaligen Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung bedarf“. Später trat X per Abtretungsvertrag einen Teilgeschäftsanteil an Y ab. Der Notar reichte sodann eine Gesellschafterliste beim Handelsregister ein, die Y als Eigentümerin des Teilgeschäftsanteils nannte. » weiterlesen

Kapitalaufbringung: Verdeckte Sacheinlage bei fehlgeschlagener Einlageleistung

RA Horst Grätz, Partner, Rödl & Partner, Nürnberg

Der BGH hat mit Beschluss vom 10. 7. 2012 – II ZR 212/10, DB 2012 S. 2157 entschieden, ob eine Zahlung im Rahmen einer Kapitalerhöhung zur Erfüllung der Einlagepflicht führt, wenn die Einlageleistung im ersten Versuch nicht wirksam erbracht wurde und im Anschluss an den zweiten Versuch der fehlgeleistete Betrag an den Gesellschafter zurückgewährt wird. Der BGH wertete dies als eine verdeckte Sacheinlage in Form des „Hin- und Herzahlens“.Eine Gesellschafterin einer GmbH hatte noch vor der Fassung des Kapitalerhöhungsbeschlusses einen Geldbetrag mit dem Vermerk „Stammkapitalerhöhung“ auf das Gesellschaftskonto eingezahlt. Das Geld stammte aus einem Darlehen, das sie zur Finanzierung aufgenommen hatte. Als der Kapitalerhöhungsbeschluss gefasst wurde, hatte die Gesellschaft das Geld nahezu verbraucht.

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Kein Schadensersatz für Geschäftsführer nach außerordentlicher Kündigung

RA Horst Grätz, Partner, Rödl & Partner, Nürnberg

Der BGH hat am 6. 3. 2012 (Az. II ZR 76/11, DB 2012 S. 973) entschieden, dass ein Geschäftsführer einer GmbH keinen Schadensersatzanspruch gegen die Gesellschaft hat, wenn er selbst wegen einer massiven Beschränkung seiner Kompetenzen außerordentlich kündigt.

 Im zugrundeliegenden Fall waren der klagende Geschäftsführer und seine Ehefrau Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Nachdem beide sämtliche ihrer Geschäftsanteile an eine andere Gesellschaft, eine GmbH & Co. KG, verkauft und abgetreten hatten, waren beide weiterhin als Geschäftsführer in der Gesellschaft tätig. Beide schlossen für die Laufzeit von fünf Jahren einen neuen Anstellungsvertrag, wonach sie die Geschäfte „selbstständig“ und „verantwortlich“ führen sollten.

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Keine Erweiterung des Aufsichtsrates einer mitbestimmten GmbH um Mitglieder mit beratender Funktion

RA Dr. Sabine Pittrof, Partnerin bei Raupach & Wollert-Elmendorff, Frankfurt/M.

Der Aufsichtsrat bei kommunalen Unternehmen ist immer wieder Gegenstand von Rechtsprechung und Literatur. So war im vergangenen Jahr die Weisungsgebundenheit von kommunalen Aufsichtsratsmitgliedern Gegenstand der Rechtsprechung. In einer kürzlich verkündeten Entscheidung hatte der BGH über eine Satzungsbestimmung zu entscheiden, die die Berufung weiterer Aufsichtsratsmitglieder mit beratender Funktion vorsah.

Dem Beschluss vom 30. 1.  2012 – II ZB 20/11, DB 2012 S. 568 lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die alleinige Gesellschafterin der Beteiligten, eine Stadt, hatte eine Änderung des Gesellschaftsvertrages dahingehend beschlossen, dass dem mitbestimmten Aufsichtsrat der Gesellschaft künftig neben den 20 stimmberechtigten Mitgliedern bis zu vier weitere Mitglieder mit beratender Funktion angehören sollten. Die beratenden Mitglieder sollten jeweils von den Ratsfraktionen, die im Aufsichtsrat noch nicht vertreten waren, benannt und dann vom Rat der Stadt entsandt werden. Das Registergericht beanstandete die beschlossene Erweiterung als unzulässige Satzungsänderung und lehnte die Eintragung ab. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde hatte in keiner Instanz Erfolg.

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Haftung bei unterlassener Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung

RA Horst Grätz, Partner, Rödl & Partner, Nürnberg

Der BGH hat mit seinem Urteil vom 6. 3. 2012 – II ZR 56/10 einen weiteren Schritt zur Klärung der Haftung im Fall der wirtschaftlichen Neugründung einer GmbH getätigt. Bereits seit einiger Zeit ist klar, dass die Gesellschafter einer GmbH eine etwaige wirtschaftliche Neugründung der Gesellschaft gegenüber dem Handelsregister offenlegen müssen. Welche Folgen allerdings das Versäumnis der für die Haftung der Gesellschafter hat, ist noch nicht in allen Details entschieden.

Wirtschaftliche Neugründung bedeutet, dass entweder eine nicht mehr aktiv am Geschäftsleben teilnehmende GmbH (eine sog. Mantelgesellschaft) oder eine als leere Hülle gegründete Vorratsgesellschaft aufgekauft und durch diverse Satzungsanpassungen und Organisationsakte an die Bedürfnisse des Erwerbers angepasst wird, so z. B. die Anpassung des satzungsmäßigen Unternehmensgegenstandes, Verlegung des Geschäftssitzes, Bestellung neuer Geschäftsführer etc. Ein zuvor unternehmensloser Rechtsträger wird wieder mit einem Unternehmen ausgestattet. Da dieser wirtschaftliche Neustart mit einer formellen Neugründung einer Gesellschaft vergleichbar ist, sind nach inzwischen ständiger Rechtsprechung die Gründungsvorschriften zum Teil entsprechend anwendbar, so auch die Kapitalaufbringungs- und Haftungsvorschriften in der Gründungsphase. So bedarf es bei der Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung entsprechend § 8 Abs. 2 GmbHG der Versicherung der Geschäftsführer über den ungeschmälerten Bestand des Stammkapitals. Ist im Zeitpunkt der wirtschaftlichen Neugründung das Gesellschaftsvermögen nicht mehr in dem Umfang des satzungsmäßigen Stammkapitals vorhanden, ist das Gesellschaftsvermögen wieder bis zu dieser Grenze aufzufüllen (sog. Unterbilanzhaftung). » weiterlesen

Schuldrechtliche Gesellschaftervereinbarungen zugunsten der GmbH

Der schuldrechtliche Vertrag der Gesellschafter untereinander zugunsten „ihrer“ GmbH kann eine interessante Gestaltungsalternative sein. Die förmliche Änderung des Gesellschaftsvertrags (der Satzung) wird vermieden, vor allem: die Abrede ist nicht via Handelsregisterauskunft publik. Der Nachteil der Vereinbarungen gegenüber einer Satzungsklausel liegt allerdings auch auf der Hand: rechtsgeschäftliche Nachfolger sind daran nicht gebunden, es sei denn, sie treten der Abrede bei. Gegenstand solcher Regelungen können Geld- und Sachleistungen der Gesellschafter sein, ferner das Recht der Gesellschaft, ein Handeln (Geschäftsführung) oder Unterlassen (Wettbewerb) zu verlangen. Ein vom BGH bereits im Jahr 2010 entschiedener Fall (II ZR 4/09; DB 2010, 1749) macht darauf aufmerksam, dass auch die Verkürzung eines Mitgliedschaftsrechts vereinbart werden kann: Es ging dabei um die Limitierung des Abfindungsanspruchs bei Ausscheiden. Zugunsten der GmbH wird insoweit ein Leistungsverweigerungsrecht begründet. Die mitgliedschaftliche Natur steht einer Vertragsregelung außerhalb der Satzung nicht entgegen; Drittinteressen werden nicht berührt. » weiterlesen

Kein gutgläubiger Erwerb eines aufschiebend bedingt abgetretenen GmbH-Anteils

RA Dr. Alexander Veith, Partner, Allen & Overy LLP

Eine bedeutsame Frage für die M&A-Praxis ist mit Beschluss des BGH vom 20. 9. 2011 (II ZB 17/10, DB 2011 S. 2481) geklärt worden: ob ein aufschiebend bedingt abgetretener GmbH-Anteil vor Bedingungseintritt gutgläubig durch einen Dritten erworben werden kann.

In der Praxis werden Geschäftsanteile häufig aufschiebend bedingt abgetreten, z. B. wenn die Zustimmung einer Kartellbehörde erforderlich ist oder um die Zahlung des Kaufpreises sicherzustellen. Die Abtretung wird dann erst mit Zustimmungserteilung oder Kaufpreiszahlung wirksam. Bis zum Eintritt der aufschiebenden Bedingung bleibt der Veräußerer Eigentümer des Geschäftsanteils. Nach allgemeinem Zivilrecht sind weitere Verfügungen des Veräußerers in dieser Schwebezeit gegenüber dem Erwerber unwirksam (§ 161 Abs. 1 BGB). Die Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb sollen jedoch entsprechende Anwendung finden (§ 161 Abs. 3 BGB). Inwiefern die genannten Normen einen gutgläubigen Erwerb eines Geschäftsanteils durch einen Dritten in der Schwebezeit zwischen der Abtretung des Geschäftsanteils und dem Bedingungseintritt ermöglichen, ist umstritten.

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Kein Interessenkonflikt bei Kündigung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

RA/StB/FBIStR Prof. Dr. Christian Rödl, Geschäftsführender Partner bei Rödl & Partner, Nürnberg

Wurde im Konzern zwischen zwei GmbHs ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen und ist die durch diesen Vertrag begünstigte GmbH Mehrheitsgesellschafterin der anderen, war lange Zeit unklar, ob die Entscheidung über die Kündigung des Vertrages der Geschäftsführung oder der Gesellschafterversammlung obliegt und ob die herrschende Gesellschafterin im letzteren Fall stimmberechtigt ist. Aus ihrem Eigeninteresse als begünstigte Partei wurde teilweise geschlossen, dass sie dem Stimmverbot aus § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG unterliegt. In der Praxis wurde die Entscheidung bisher aber häufig den Geschäftsführern überlassen. » weiterlesen