Am 31.01.2023 soll das UmRUG in Kraft treten, mit welchem die EU-Richtlinie zu grenzüberschreitenden Umwandlungsmaßnahmen (Verschmelzungen, Spaltungen und Formwechseln) in deutsches nationales Recht umgesetzt wird. Bis dahin bestehen gesetzliche Regelungen nur für die grenzüberschreitende Verschmelzung (§§ 122a ff. UmwG). Gleichwohl ist anerkannt, dass auch grenzüberschreitende Formwechsel – d.h. die Sitzverlegung einer Gesellschaft von einem EU-Staat in einen anderen unter identitätswahrender Wandlung der Rechtsform in eine Gesellschaft nach dem Recht des Zuzugsstaats – möglich sind. Dieser Beitrag zeigt auf, wie dies auch schon vor Inkrafttreten der Neuregelungen umgesetzt werden kann.