Vor einigen Tagen hat die SPD gefordert, die Verjährungsfrist in Fällen von Steuerhinterziehung bei fehlenden bzw. fehlerhaften Angaben (noch) weiter auszudehnen. Das hört sich im ersten Moment plausibel an, wird aber vermutlich einen ganz anderen Effekt haben: Die Finanzverwaltung wird sich nämlich dann noch leichter zurücklehnen und darauf vertrauen können, dass sich – insbesondere im Rahmen von Betriebsprüfungen – solche fehlenden oder fehlerhaften Angaben immer leicht finden lassen. Dies braucht sie im Veranlagungsverfahren nicht einmal nachzuweisen: Denn Steuerbescheide sind erst einmal sofort vollziehbar, und es obliegt dem Steuerpflichtigen, durch Einspruch bzw. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung binnen kurzer Fristen zu rügen, dass es an fehlerhaften Angaben seinerseits fehlte. Das muss er zwar – formal gesehen – nicht selbst nachweisen; faktisch hat die ihm obliegende „Initiativlast“ jedoch diesen Effekt. » weiterlesen