Die Welt wird zunehmend komplexer und der Mensch mit einer Flut von Daten konfrontiert. Gleichzeitig verspricht technologischer Fortschritt der Komplexität und Datenflut Herr zu werden. Hoffnung liegt insbesondere auf künstlicher Intelligenz – auf selbstlernenden Maschinen. Sie können die Datenflut zu ihrem Vorteil nutzen, um ihren Lernprozess zu verbessern, und mögen bei abgegrenzten Fragestellungen in der Lage sein, einfache Antworten auf komplexe Sachverhalte zu geben. Doch können Geschäftsleiter künstliche Intelligenz einsetzen, ohne Haftung fürchten zu müssen? Oder gehen sie umgekehrt sogar ein Haftungsrisiko ein, wenn sie auf den Einsatz künstlicher Intelligenz verzichten?
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Minimierung von Haftungsrisiken für Stiftungsvorstände in der Satzung
Siftungen können ihre ehrenamtlichen Vorstände durch eine Änderung der Satzung weitgehend von der Haftung freizeichnen. Das hat das OLG Nürnberg (Beschluss vom 13.11.2015 – 12 W 1845/15, RS1168302) entschieden. Ein über den gesetzlichen Rahmen hinausgehender satzungsmäßiger Haftungsausschluss auch für grob fahrlässiges Verhalten zum Vorteil der Stiftungsvorstände ist möglich.
Das Urteil ist für Stiftungen von großer Bedeutung. Viele haben große Nachfolgeprobleme bei anstehenden Vorstandsbesetzungen. Potenzielle Nachfolger sind zwar gerne bereit, sich ehrenamtlich einzubringen. Allerdings scheuen Stiftungsvorstände mögliche Haftungsrisiken. Diese sind angesichts der vielfältigen und komplexen Sachverhalte, z.B. die Einhaltung gemeinnützigkeitsrechtlicher Vorschriften, die „nebenher“ als Stiftungsvorstand zu erledigen sind, durchaus gegeben.
Haftungsrisiken für Finanzinvestoren bei Kartellverstößen von Portfolio-Unternehmen
In der Private-Equity-Branche sorgt eine Entscheidung der EU-Kommission für Unruhe, die gegen das sog. „Power-Cable“-Kartell erlassen wurde. Dort wurde u.a. Goldman Sachs mit einem Bußgeld belegt, weil sie einst Gesellschafter eines kartellbeteiligten Unternehmens waren. Müssen Investmentgesellschaften also befürchten, für Kartellverstöße ihrer Portfolio-Unternehmen zur Verantwortung gezogen zu werden, auch wenn sie „nur“ eine reine Finanzbeteiligung halten?
Schützt ausländisches Insolvenzverfahren vor Geschäftsführerhaftung wegen vorenthaltener Sozialversicherungsbeiträge?
Das mehr oder weniger seriöse Geschäft des sog. „Insolvenz-Tourismus“ ist schon länger bekannt. Im Kern geht es darum, den sog. COMI (Center of Main Interest) eines deutschen Schuldners in das EU-Ausland zu verlegen und dort die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens einzuleiten. Das bevorzugte Ziel entsprechender Sanierungen ist dabei u. a. England, und zwar insbesondere wegen der sog. Restschuldbefreiung, die dort lediglich ein Jahr beträgt, dh nach Ablauf eines Jahres nach Eröffnung des Verfahrens ist der Schuldner schuldenfrei. Das ist aufgrund der europäischen Insolvenzverordnung Nr. 1346/2000 (EuInsVO) auch im Inland – also Deutschland – anzuerkennen, obwohl hierzulande die Restschuldbefreiung erst nach drei Jahren und auch nur dann eintritt, wenn eine Mindestbefriedigungsquote von 25 % erfüllt worden ist und die Verfahrenskosten bezahlt wurden. Die Sache wird dann problematisch und für die betroffenen Gläubiger sehr ärgerlich, wenn die Insolvenz letztlich auf betrügerischen Handlungen des Schuldners beruht und der – entsprechend beratene – Schuldner seinen COMI nur zum Schein verlegt, was die ausländischen Gerichte entweder nicht prüfen oder die Gläubiger dort nicht nachweisen können.
Ist die SUP super?
Das Akronym SUP steht bislang für eine Trendsportart – und künftig auch für eine Gesellschaftsrechtsform: „Societas Unius Personae“. So wird die Einpersonengesellschaft heißen, die nach dem Richtlinienvorschlag der EU-Kommission vom 9.4.2014 in den Mitgliedstaaten eingeführt werden soll. Die SUP hat das Zeug, das Gesellschaftsrecht (nach deutschem Verständnis) kräftig umzukrempeln.
Die SUP wird eine rechtsfähige Kapitalgesellschaft mit nur einem Gesellschafter sein. Eine SUP kann von einer natürlichen oder einer juristischen Person gegründet werden. Der Gründer hat die freie Wahl unter den 28 Mitgliedstaaten; eine Bindung von Satzungs- und Verwaltungssitz besteht nicht. Die Gründung soll ganz einfach sein: Es gibt eine offizielle elektronische Vorlage (Art. 11), die online in das ausgewählte Handelsregister eingetragen wird (Art. 14 III). Nach spätestens drei Tagen ist eine Eintragungsbescheinigung auszustellen. Ein Notar (wie bei der GmbH und UG-haftungsbeschränkt) ist nicht beteiligt. Der einzige Gesellschafter haftet nicht den Gläubigern. Er haftet seiner SUP in Höhe des gezeichneten Stammkapitals (Art. 7 II). Der Mindestbetrag ist lediglich 1 Euro (Art. 16 I 1). » weiterlesen
Grundsätze der wirtschaftlichen Neugründung in der Liquidation einer GmbH
Mit dem Urteil des BGH vom 10. 12. 2013 – II ZR 53/12, DB 2014 S. 410 liegt nach einschlägiger Rspr. aus den vergangenen Jahren eine weitere höchstrichterliche Entscheidung zu den Grundsätzen der sog. wirtschaftlichen Neugründung vor. Mit dem aktuellen Urteil bestätigt der BGH seine bisherige Spruchpraxis und gibt darüber hinaus weitere Richtlinien für die Auslegung des Begriffs der wirtschaftlichen Neugründung an die Hand, indem er erstmals zu der Anwendbarkeit dieser Grundsätze auf eine Gesellschaft in Liquidation Stellung nimmt.
Keine Modellpflege für die UG (haftungsbeschränkt)
Seit November 2008 kann die persönliche Nichthaftung bereits „für eine Handvoll Euro“ erreicht werden, indem man eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) gründet. Haftungsbeschränkt ist hier übrigens nichts: die UG haftet voll, der UG-Gesellschafter haftet nicht. In Deutschland gibt es deutlich über 60 000 Unternehmergesellschaften (Stand Januar 2012; Bayer/Hoffmann GmbHR 2012 R 51). Wäre es nach vier Jahren Zeit für eine „Modellpflege“? Nein, kein Bedarf. erklärt die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine kleine parlamentarische Anfrage der Grünen (BT-Drucks. 17/10329). Sie weist darauf hin, dass die UG (haftungsbeschränkt) „keine neue vollständig durchregulierte Rechtsform, sondern nur eine GmbH-Variante (ist), deren Regelung sich in einem Paragraphen mit fünf Absätzen findet“.
Zum Umfang der Überwachungspflicht des Aufsichtsrats
Das OLG Stuttgart hat mit Beschluss vom 19. 6. 2012 – 20 W 1/12 entschieden, dass der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft grundsätzlich nicht zur laufenden Überwachung des Vorstandes in allen Einzelheiten verpflichtet ist. Zwar ist in Krisenzeiten, in der Gründungsphase einer Gesellschaft oder bei Anhaltspunkten für eine Verletzung von Geschäftsführungspflichten, z. B. existenzgefährdende Maßnahmen, eine intensivere Überwachung des Vorstandes erforderlich. Solange derartige Umstände jedoch nicht für den Aufsichtsrat erkennbar sind, ist er nicht verpflichtet, einzelne Geschäftsvorfälle und Zahlungseingänge im Detail zu überprüfen.
Der Insolvenzverwalter der insolventen Aktiengesellschaft hatte gegen deren Aufsichtsräte auf Schadensersatz geklagt, da diese nicht verhindert hätten, dass der Vorstand, der Gesellschaft Schaden zufügt; auch hätten sie ihn für diese Schäden nicht in Haftung genommen.
Gründungsgesellschafter geschlossener Immobilienfonds haften für Vertrieb
Der BGH hat mit Urteil vom 14. 5. 2012 – II ZR 69/12, DB 2012 S. 1565) entschieden, dass Gründungsgesellschafter, die sich zu den vertraglichen Verhandlungen über den Beitritt von Anlegern zu einer Fondsgesellschaft eines Vertriebs bedienen und diesem oder von diesem eingeschalteten Untervermittlern die geschuldete Aufklärung der Beitrittsinteressenten überlassen, für deren unrichtige oder unzureichende Angaben haften. Dies gilt auch dann, wenn der Prospekt eine hinreichende Aufklärung der Beitrittsinteressenten enthält.
Im entschiedenen Fall hatte der Anlagevermittler gegenüber den Beitrittsinteressenten erklärt, dass die Anlage eine gute Rentenanlage sei, die todsicher eine gute Rendite erwirtschaften würde und keinerlei Risiken aufweise. Dass diese Information fehlerhaft war, war unbestritten.
Das OLG München hatte die Haftung der Gründungsgesellschafter noch mit der Begründung abgelehnt, dass der Vermittler nicht Erfüllungsgehilfe der Gründungsgesellschafter gewesen sei, da sich dessen Tätigkeit nicht als eine von ihnen gewollte Mitwirkung bei der Vertragserfüllung dargestellt habe.
Regulierung von Investmentfonds – Richtlinienvorschlag der EU-Kommission
Nach der im Jahre 2009 beschlossenen OGAW IV-Richtlinie (2009/65/EG), deren Vorgaben in Deutschland zum 22. 6. 2011 in nationales Recht umgesetzt worden sind, beabsichtigt die Europäische Union eine weitere Überarbeitung des Rechts der Investmentfonds. Mit dem kürzlich vorgelegten Entwurf der OGAW V-Richtlinie (COM [2012] 350/2) werden die regulatorischen Themenkomplexe der Verwahrstelle, der Managervergütung und der Sanktion von Gesetzesverstößen aufgegriffen bzw. umfassend überarbeitet. Neben einer noch tiefer gehenden Harmonisierung der europäischen Rahmenbedingungen für Investmentfonds soll zusätzlich die Herstellung eines rechtlichen Gleichlaufs des OGAW- und des AIFM- Regimes erreicht werden.