Der Fall ist typisch. In England wurde eine Solartechnik Ltd. gegründet, die in Niedersachsen tätig geworden ist. Im Mai 2010 wird sie aus dem englischen Register (Companies House in Cardiff) gelöscht (zu vermuten ist: wegen nicht eingereichter – englischsprachiger – Unterlagen der Rechnungslegung). Bis Dezember 2010 setzt sie ihre Geschäftstätigkeit fort. Damit wird die volle persönliche Haftung der Gesellschafter begründet. Das ist die Haftungsfalle, in der schon viele deutsche Limited-Gründer sich verfangen haben. Sie rechneten nicht mit der Konsequenz des englischen Rechtssystems, das mit Löschungen wegen nicht eingehaltener Pflichten schnell und hart reagiert. Mit dem Wegfall der Limited ist der weiter aktive unternehmerische Zusammenschluss nach deutschem Recht zu bestimmen. Es kommen je nach Art oder Umfang des Gewerbes in Betracht die OHG oder die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Bei beiden Rechtsformen kommt es zur persönlichen Haftung (§ 128 HGB direkt bzw. analog). » weiterlesen
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Persönliche Haftung bei Fehlbezeichnung der Rechtsform des Unternehmens
Die Falschbezeichnung der Rechtsform des Unternehmens kann zur persönlichen Haftung führen. Das ist selbstverständlich, wenn jemand eine Personengesellschaft nennt, obwohl eine Kapitalgesellschaft vorliegt. Aber was gilt, wenn zwar eine Kapitalgesellschaft bezeichnet wurde (der Vertragspartner also nicht mit einer Gesellschafterhaftung rechnen durfte), aber leider die falsche? So ist es einem Dachdecker aus Braunschweig ergangen, der Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) war, aber als „GmbH uG (i.G.)“ auftrat. Ein Bauherr verlangte Schadensersatz wegen schlechter Werkleistung. Unstreitig haftet dafür der wahre Unternehmensträger, nämlich die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), denn mit ihr wurde der Vertrag geschlossen (unternehmensbezogenes Geschäft). Aber auch der Dachdecker muss für den Schaden aufkommen, obwohl er nicht Vertragspartner war. Der BGH hat am 12.6.2012 (II ZR 256/11) entschieden, dass er entsprechend § 179 BGB einzustehen hat. Es sei der Rechtsschein erweckt worden, dass mit einer GmbH kontrahiert werde. Die GmbH ist mit mindestens 25 000 € Stammkapital auszustatten, während im vorliegenden Fall die UG (haftungsbeschränkt) nur 100 € Stammkapital auswies. » weiterlesen
Haftung von Vereinsmitgliedern – BGH bestätigt Beschränkung
Die Haftung von ehrenamtlich Tätigen, sei es als Vereinsvorstand oder Vereinsmitglied, ist seit einigen Jahren Gegenstand sowohl von Rechtsprechung als auch von Gesetzesinitiativen. So liegt seit letztem Jahr ein Gesetzentwurf des Bundesrates beim Bundestag, der die Haftung von ehrenamtlichen Vereinsmitgliedern beschränken soll (siehe dazu auch den Beitrag von Noack im Rechtsboard vom 27. 6. 2011).
Für ehrenamtliche Vorstandsmitglieder wurde im Jahr 2009 mit dem neuen § 31a BGB eine Haftungsbeschränkung eingeführt. Diese haften dabei für Schäden, die sie in Wahrnehmung ihrer Vorstandspflichten verursacht haben, nur dann, wenn dies vorsätzlich oder grob fahrlässig geschah. Dies gilt sowohl gegenüber dem Verein als auch gegenüber seinen Mitgliedern. Wird ein Vorstandsmitglied von einer außenstehenden Person für Schäden in Anspruch genommen, die in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten entstanden sind, so muss der Verein das Vorstandsmitglied von der Verbindlichkeit freistellen, es sei denn, es hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt.
Rechtskraft eines Urteils gegen die Gesellschafter erstreckt sich nicht auf die GbR
Trotz der jüngeren Rechtsprechung des BGH, die die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als eigenes Rechtsubjekt anerkannt hat, ist im Verhältnis zwischen Gesellschafterin und Gesellschaft – jedenfalls im Prozess – noch längst nicht alles geklärt. Bereits Anfang des Jahres hat der BGH Gläubigern einer GbR quasi eine zweite Chance eingeräumt, wenn ein Anspruch gegen die GbR-Gesellschafter aus persönlicher Haftung für eine Gesellschaftsschuld abgelehnt wird.
Hintergrund des Urteils vom 22. 3. 2011 (Az.: II ZR 249/09 = DB0422771) war die Nichterfüllung eines Grundstückskaufvertrages der mit einer GbR und ihren vier Gesellschaftern geschlossen worden war. Die Klägerin hatte zunächst die vier Gesellschafter als Gesamtschuldner auf Zahlung von Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns aus einem ihr möglichen Weiterverkauf des Grundstückes in Anspruch genommen. Diese Klage war in der Berufungsinstanz rechtskräftig abgewiesen worden. Daraufhin verfolgte die Klägerin den Schadensersatzanspruch gegen die Gesellschaft. Das Berufungsgericht hatte die Klage als unzulässig abgewiesen, weil über denselben Streitgegenstand bereits im Vorprozess zur Lasten der Klägerin entschieden worden sei.
Handelndenhaftung des Geschäftsführers bei wirtschaftlicher Neugründung
Trotz Einführung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) spielt im Wirtschaftsleben der Kauf von Vorratsgesellschaften nach wie vor eine wichtige Rolle, stellen Vorratsgesellschaften doch eine einfache und rasche Möglichkeit zum Aufbau einer Gesellschaft dar. Unter Vorratsgesellschaft versteht man eine Gesellschaft, die entweder von einem Unternehmen selbst oder einem kommerziellen Dienstleister gegründet wurde, zu dem Zweck, sie selbst zu einem späteren Zeitpunkt schnell einsetzen oder einem Erwerber, z. B. einem Investor aus dem Ausland, rasch zur Verfügung stellen zu können. » weiterlesen
Haftung gegenüber GmbH-Mitgesellschaftern für Verbindlichkeiten der Gesellschaft
Der BGH hat in einem aktuellen Urteil vom 5. 4. 2011 – II ZR 279/08 (DB0422015) entschieden, dass ein GmbH-Gesellschafter, der gegenüber einer Bank einer Gesellschaftsschuld beigetreten ist, einem Mitgesellschafter, an den die Bank ihre Forderung gegen die Gesellschaft abgetreten hat, persönlich haftet. Dies gilt auch dann, wenn der Mitgesellschafter später im Rahmen einer Kapitalerhöhung nahezu sämtliche Anteile an der Gesellschaft erwirbt. » weiterlesen
Keine Geschäftsführerhaftung bei Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife
Mit Urteil vom 25. 1. 2011 (Az. II ZR 196/09, DB 2011 S. 462) stellte der BGH fest, dass der Geschäftsführer nicht nach § 64 Satz 1 GmbHG haftet, wenn er die Zahlung rückständiger Umsatz- und Lohnsteuern sowie rückständiger Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nach Eintritt der Insolvenzreife leistet. In dem vorliegenden Fall hatte der von dem Insolvenzverwalter auf Ersatz der geleisteten Zahlungen verklagte Geschäftsführer einer GmbH nach Eintritt der Insolvenzreife und vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft rückständige Steuern und rückständige Sozialversicherungsbeiträge an das zuständige Finanzamt beziehungsweise eine gesetzliche Krankenkasse geleistet. » weiterlesen
Muss der Aufsichtsrat bei Zahlungen im Stadium der Insolvenzreife haften?
Der BGH hat mit seiner Entscheidung vom 20. 9. 2010 (II ZR 78/09, DB 2010 S. 2270) ein Grundsatzurteil zur Haftung des Aufsichtsrats bei Insolvenzreife gefällt. Das Urteil betrifft die insolvente Stadtwerke Doberlug-Kirchhain GmbH in Brandenburg. Die Gesellschaft war seit Jahresanfang 2002 insolvenzreif, worüber im Aufsichtsrat seit Frühjahr 2002 beraten wurde. » weiterlesen