Hauptversammlung 2015: Briefwahl und Online-Teilnahme

Die mit dem ARUG 2009 eingeführte „Brief­wahl” (§ 118 II AktG) ist 2014 von zwei Drit­teln der DAX30-​Gesellschaften ange­boten worden; 2015 kommen noch einige dazu, u.a. die Deut­sche Telekom AG. Brief­wahl ist eine flotte Sache, die via Internet kur­zer­hand erle­digt ist. Frag­lich ist, wieso daneben noch ein großer Auf­wand mit dem sog. gesell­schafts­be­nannten Ver­treter betrieben wird (§ 134 III 5 AktG). Warum eigentlich über Eck, wenn es auch direkt geht?

Die Aus­ge­stal­tung der „Brief­wahl” (besser for­mu­liert hier das öster­rei­chi­sche Akti­en­ge­setz: Fern­ab­stim­mung) ist überaus ver­schieden. Manche Gesell­schaften beharren auf dem Post­brief, über­wie­gend wird die Stimm­ab­gabe über ein Inter­net­portal ermög­licht. Auch der letzt­mög­liche Zeit­punkt für den Ein­gang der Stimme ist unter­schied­lich bestimmt (Vortag HV, Beginn HV, Beginn der Abstim­mung in der HV). Für den Aktionär mag das etwas mühsam sein, denn er muss die Erläu­te­rungen der jewei­ligen Gesell­schaft genau stu­dieren. Dass sich ein buntes Bild ergibt, ist den­noch eine gute Sache und genau so gewollt: Die Gesell­schaften können ihre eigenen Lösungen anbieten, eine „beste Praxis” wird sich wohl her­aus­bilden und ggf. in einigen Jahren als Kodex-​Empfehlung niederschlagen. » weiterlesen

Hauptversammlung 2011: Briefwahl im Kommen

Aus der Münchener Rückversicherungs-AG ist zu hören, dass schon das erstmalige Angebot einer „Briefwahl“ zur Hauptversammlung 2010 von 7% des Grundkapitals genutzt wurde. Insgesamt seien 23% durch Briefwahl und den gesellschaftsbenannten Vertreter repräsentiert worden. Seit dem ARUG 2009 gilt: „Die Satzung kann vorsehen oder den Vorstand dazu ermächtigen vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl).“ So bestimmt es § 118 Abs. 2 AktG. Die Briefwahl bedarf also einer Grundlage in der Satzung. Entsprechende Änderungen haben in diesem Jahr die börsennotierten Gesellschaften in großer Zahl vorgenommen. In der kommenden HV-Saison dürfte die Briefwahl schon zum Marktstandard gehören, insbesondere weil der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt (Nr. 2.3.3): „Auch bei der Briefwahl und der Stimmrechtsvertretung soll die Gesellschaft die Aktionäre unterstützen.“ Wer will schon eine Nicht-Entsprechenserklärung ausgerechnet dazu abgeben müssen (S. § 161 AktG)? » weiterlesen