Die mit dem ARUG 2009 eingeführte „Briefwahl” (§ 118 II AktG) ist 2014 von zwei Dritteln der DAX30-Gesellschaften angeboten worden; 2015 kommen noch einige dazu, u.a. die Deutsche Telekom AG. Briefwahl ist eine flotte Sache, die via Internet kurzerhand erledigt ist. Fraglich ist, wieso daneben noch ein großer Aufwand mit dem sog. gesellschaftsbenannten Vertreter betrieben wird (§ 134 III 5 AktG). Warum eigentlich über Eck, wenn es auch direkt geht?
Die Ausgestaltung der „Briefwahl” (besser formuliert hier das österreichische Aktiengesetz: Fernabstimmung) ist überaus verschieden. Manche Gesellschaften beharren auf dem Postbrief, überwiegend wird die Stimmabgabe über ein Internetportal ermöglicht. Auch der letztmögliche Zeitpunkt für den Eingang der Stimme ist unterschiedlich bestimmt (Vortag HV, Beginn HV, Beginn der Abstimmung in der HV). Für den Aktionär mag das etwas mühsam sein, denn er muss die Erläuterungen der jeweiligen Gesellschaft genau studieren. Dass sich ein buntes Bild ergibt, ist dennoch eine gute Sache und genau so gewollt: Die Gesellschaften können ihre eigenen Lösungen anbieten, eine „beste Praxis” wird sich wohl herausbilden und ggf. in einigen Jahren als Kodex-Empfehlung niederschlagen. » weiterlesen