Die turbulente Hauptversammlung der Volkswagen AG, die gestern am späten Abend noch zu Ende ging, hat die Frage aufgeworfen: Was gälte wohl um Mitternacht? Muss dann abgebrochen werden oder kann man am Folgetag weitermachen? Das Aktiengesetz gibt darauf keine Antwort. Es legt fest, dass die Einberufung die „Zeit der Hauptversammlung“ zu enthalten hat (§ 121 III 1 AktG). Damit ist der Beginn der HV gemeint (Tag, Uhrzeit), nicht der Zeitraum. Die Möglichkeit der Fortsetzung am nächsten Tag wird also durch die Formulierung des Gesetzes nicht ausgeschlossen. Nach dem Sinn und Zweck ist allerdings anzunehmen, dass nicht eine beliebige Fortsetzung der einmal begonnenen HV zulässig ist. Die Aktionäre richten sich auf einen zeitlichen Rahmen ein, der grundsätzlich nur den in der Einberufung genannten Tag erfasst. Steht allerdings zu erwarten, dass die Verhandlungen auf der HV sehr problembeladen sind, entspricht es der Mitverantwortung des Aktionärs, entsprechend zu disponieren. Die Mitternachtsstunde ist keine absolute Zäsur, die zum Abbruch der HV zwingt. Stets ist zu prüfen, ob die lange Dauer angesichts der konkreten Verhältnisse und der Abwicklung der Tagesordnung noch zumutbar ist (LG München 2007: 18 Stunden sind zu viel). » weiterlesen