Facebook als Medium aktien- und kapitalmarktrechtlicher Mitteilungen

Die Hauptversammlung kann statt über den Internet-Bundesanzeiger mit eingeschriebenem Brief einberufen werden (§ 121 Abs. 4 S. 2 AktG). Das ist eher umständlich, doch die Satzung kann etwas „anderes“ bestimmen – und das tut sie auch, insbesondere die E-Mail wird verbreitet als Mittel der Information bestimmt. Könnte die Klausel auch lauten, dass eine Facebook-Nachricht genügt? Wenn auf diese Weise alle Aktionäre erreicht werden können, sollte dem nichts entgegenstehen. Voraussetzung wäre also, dass die Aktionäre eine entsprechende Facebook-Gruppe bilden oder die Seite subskribiert haben. Eine öffentliche Einladung auf der Facebook-Seite der Gesellschaft würde nicht genügen, denn die Nachricht soll den Aktionären überbracht werden („push“), die Erwartung, dass sie abgerufen werde („pull“) reicht nicht. Damit ist klar, dass die Facebook-Alternative nicht für Gesellschaft mit großem Aktionärskreis, wohl aber für kleine „personalistische“ AG in Betracht kommt. » weiterlesen

Sollte jedes Übernahmeangebot eine Hauptversammlung auslösen?

Sollte der Vorstand im Falle eines Übernahmeangebots eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, in der die Aktionäre über das Übernahmeangebot lediglich beraten? Wenn es nach dem Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) geht, wird die Frage künftig stets mit ja zu beantworten sein. Eine entsprechende Änderung der Anregung Nr. 3.7 DCGK ist für Sommer 2013 vorgesehen. Nun ermöglicht § 16 WpÜG eine Hauptversammlung (HV) im Zusammenhang mit dem Übernahmeangebot und erleichtert deren Einberufung durch Abkürzung von Fristen und anderen Regularien. Eine HV wird notwendig sein, wenn „gesellschaftsrechtliche Maßnahmen“ (Kodex, a.a.O.) zur Beschlussfassung stehen. Aber es ist doch sehr fraglich, ob eine HV nur zur Unterhaltung über das Angebot geboten sein kann. Gut, dass wir darüber gesprochen haben – das darf  doch nicht das HV-Motto sein. Die Stellungnahmen von Vorstand und Aufsichtsrat zu dem Angebot erfahren Aktionäre außerhalb der HV durch Bekanntgabe im Internet (§§ 27, 13 Abs. 3 WpÜG). Für eine abermalige Präsentation und ggf. mündliche Erläuterung wäre die HV ein teuer bezahlter Ort. Die Durchführung der Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft ist keine Kleinigkeit, sondern bindet erhebliche personelle und finanzielle Ressourcen. » weiterlesen

Die „persönlichen und geschäftlichen Beziehungen“ des Aufsichtsratskandidaten

Im Herbst muss das Frühjahr vorbereitet werden. Die Rede ist nicht vom Gärtner, sondern vom Planer der Hauptversammlung 2013. In der kommenden Saison sind zahlreiche neue Aufsichtsräte zu wählen. Wer sind die Kandidaten? Anders als im politischen Wahljahr 2013 gibt es, von Ausnahmen abgesehen, keinen Wahlkampf um das Amt. Dennoch wollen und sollen die Aktionäre wissen, wen sie in das Gremium bestellen. Von Gesetzes wegen sind Name, ausgeübter Beruf und Wohnort mitzuteilen (§ 124 Abs. 3 AktG). Bei börsennotierten Gesellschaften kommen noch Angaben über Mitgliedschaften in anderen Aufsichtsräten dazu (§ 125 Abs. 1 AktG). Damit gewinnt man ein ungefähres, aber noch bruchstückhaftes Bild vom künftigen Mandatsträger. Der Deutsche Corporate Governance Kodex hat das Defizit erkannt und empfiehlt seit Juni 2012: „Der Aufsichtsrat soll bei seinen Wahlvorschlägen an die Hauptversammlung die persönlichen und die geschäftlichen Beziehungen eines jeden Kandidaten zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär offen legen.“ Diese Empfehlung Nr. 5.4.1 hat es in sich, denn was sind wohl „persönliche und geschäftliche Beziehungen“?

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Ausschließlich elektronische Mitteilungen für die Aktionäre

Der Saisonhöhepunkt für die Hauptversammlungen 2012 ist erreicht. Kaum ist die Veranstaltung vorbei geht es schon an die Planung der nächsten. Eine Frage wird sein: Soll man an dem Aufwand festhalten, den Aktionären eine papierschriftliche Einladung (mit Formularen und Erläuterungen) zuzusenden? Der Druck und Versand kostet die Gesellschaft einen namhaften Betrag, er verbraucht nicht nur monetäre Ressourcen und vor allem: der Effekt einer solchen Mitteilung im Briefkasten ist überaus zweifelhaft. Die Annahme ist wohl nicht verkehrt, dass in den meisten Fällen damit der heimische Papierkorb befüllt wird. Daher wird zunehmend der elektronische Versand der Mitteilungen angestrebt. Mit einer entsprechenden Satzungsklausel (§§ 125 II 2, 128 I 2 AktG) steht dieser modernen Variante der Aktionärskommunikation an sich nichts mehr im Wege. Das ist die gute Nachricht. Gibt es auch eine schlechte?

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Der elek­tro­nisch her­aus­ge­ge­bene Bun­des­an­zei­ger als Gesellschaftsblatt

Die Ein­be­ru­fung der Haupt­ver­samm­lung ist gem. §§ 121 IV 1, 25 S. 1 AktG in den “Bun­des­an­zei­ger ein­zu­rü­cken”. Nicht etwa in den “elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­ger”. Die­sen gibt es seit dem 1.4.2012 als Begriff nicht mehr – aber ganz in der Sache: Der Bun­des­an­zei­ger wird vom Bun­des­mi­nis­te­rium der Jus­tiz nur noch “elek­tro­nisch her­aus­ge­ge­ben” (Art. 1 Nr. 8 Gesetz zur Ände­rung von Vor­schrif­ten über Ver­kün­dung und Bekannt­ma­chun­gen v. 22.12.2011, BGBl. I 3044). Abge­schafft wurde die Druck­aus­gabe und die im Inter­net ist seit­her das ein­zige Medium: www​.bun​des​an​zei​ger​.de. Als Fol­ge­än­de­rung war u.a. in § 25 S.1 AktG das Wort “elek­tro­ni­schen” zu strei­chen (Art. 2 Abs. 49 Nr. 3). » weiterlesen

Beschlussmängelklagen auf dem Rückzug – heile Welt im Anflug?

Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung haben in den vergangenen drei Jahren stark abgenommen, so das Jenaer Institut für Rechtstatsachenforschung zum Deutschen und Europäischen Unternehmensrecht. Im Auftrag des BMJ hat das Institut eine Studie über die Auswirkungen des ARUG auf Beschlussmängelklagen gefertigt. Die Erhebung stellt einen „Rückgang der Beschlussmängelklagen zwischen 2008 und 2011 um fast 80 %; Rückgang der Zahl beklagter Aktiengesellschaften (inkl. SE u. KGaA) um fast 70 %; Rückgang der Zahl angegriffener Hauptversammlungsbeschlüsse um rund 75 %; Rückgang der Zahl angegriffener Strukturbeschlüsse um rund 80 %“ fest (Bayer, AG 2012 S. 141, Fn. 11). Auch habe sich offensichtlich das Aktivitätsspektrum sog. „Berufskläger” deutlich reduziert. » weiterlesen

Zur Bevollmächtigung eines Stimmrechtsvertreters in der Hauptversammlung

RA/StB/FBIStR Prof. Dr. Christian Rödl, Geschäftsführender Partner bei Rödl & Partner, Nürnberg

Mit Leitsatzurteil des Zweiten Senats (BGH-Urteil vom 19. 7. 2011 – II ZR 124/10 (DB 2011 S. 2137) hat der BGH entschieden, dass die Modalitäten der Bevollmächtigung eines Stimmrechtsvertreters und damit die Pflicht zur Anmeldung eines Bevollmächtigten nicht unter die in der Einberufung anzugebenden Bedingungen der Teilnahme an der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder der Ausübung des Stimmrechts fallen. In dem vorliegenden Fall hatten Aktionäre des größten Kreditinstituts Deutschlands mit Sitz in Frankfurt/M. per Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage diverse Hauptversammlungsbeschlüsse desselbigen angegriffen, da die Einladung zur Hauptversammlung Bedingungen für die Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern enthielt. » weiterlesen

Stimmrechtsberatung wie Stimmrechtsvollmacht regulieren?

Wie soll ich mein Stimmrecht ausüben? Das fragt sich nicht nur der Wähler in der Politik, sondern auch der Aktionär vor der Hauptversammlung. Das Gesetz erwartet, dass die Verwaltung „Vorschläge zur Beschlussfassung“ mache (§ 124 Abs. 3 AktG). Bevollmächtigte Kreditinstitute haben ggf. „eigene Abstimmungsvorschläge“ zu präsentieren (§ 135 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 AktG), was aber eher die Ausnahme ist. Wer hilft da dem Manager eines Fonds, von dem erwartet wird, die Stimmrechte aus den vielen verschiedenen Aktien des Portfolios sachgerecht wahrzunehmen? Es sind seit etwa zehn Jahren internationale Beratungsunternehmen, die sich dieser Aufgabe widmen. Die Tätigkeit der professionellen Stimmrechtsberater ist in den Fokus der Regulatoren geraten (s. Grünbuch EU-Kommission zur Corporate Governance). » weiterlesen

Optionale Hauptversammlung ?!

Derzeit ist Hochsaison für Hauptversammlungen. Fast jeden Tag füllt sich zu diesem Zweck ein Saal. Die dort Anwesenden repräsentieren freilich nicht das Aktionariat. Die Generaldebatte geht von A-Z und hat oft wenig mit der Erledigung der Tagesordnung zu tun. Abstimmungen gründen praktisch nie auf dem Verlauf der Versammlung und sind selten spannend. Wozu diese – bei großen Gesellschaften siebenstellige Kosten verursachende – Veranstaltungen? Sind sie „alternativlos“ oder könnte man darauf auch verzichten? Letzteres ist (de lege ferenda) der Fall, wenn man die Funktionen der HV betrachtet. » weiterlesen

OLG Frankfurt stärkt Vorstandskompetenz beim Unternehmenserwerb

In einem für die M&A-Praxis bedeutsamen Urteil vom 7.12.2010 hat das Oberlandesgericht Frankfurt festgehalten, dass der Erwerb einer Beteiligung unabhängig von der hierbei geschaffenen Anteilsquote bei der erwerbenden Aktiengesellschaft  zu den  vorstandsautonomen Geschäftsführungsangelegenheiten gehört, wenn die Satzung den Unternehmenserwerb  generell zulässt. Das folgt aus § 76 AktG („Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Gesellschaft zu leiten“).

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