Honorarvereinbarungen von Unternehmen in der Krise mit Beratern sind in jüngster Zeit in die Kritik geraten. Der Insolvenzverwalter von Q-Cells verklagt zwei ehemalige Vorstandsmitglieder der Gesellschaft (und deren anwaltliche Berater) im Zusammenhang mit der letztlich gescheiterten Sanierungsberatung. Auch bei der Praktiker-Insolvenz ist von sehr üppigen Beraterhonoraren die Rede. Insolvenzrechtlich steht die Anfechtung im Raum, gesellschaftsrechtlich die Haftung der Geschäftsleiter für die Vergabe dieser Dienstleistungen. Da passt es gut, dass der BGH sich vor kurzem zur Haftung des Geschäftsführers geäußert hat. Die Entscheidung vom II ZR 86/11 v. 18.6.2013 (DB 2013 S. 1959) betrifft eine mittlerweile insolvente GmbH & Co. KG aus Berlin. Deren Geschäftsführer hatte mit einer Anwaltskanzlei eine nachträgliche schriftliche Honorarvereinbarung getroffen, deren Höhe über den gesetzlich fixierten Gebühren lag, die für die mündlich abgesprochene und bereits erbrachte Tätigkeit hätten verlangt werden können. » weiterlesen