Änderung von Anleihebedingungen – Geltungsbereich des neuen Schuldverschreibungsgesetzes

RA Sacha Lürken, Partner, Kirkland & Ellis International LLP, München

Selten hat ein Urteil zu einem juristischen Meinungsstreit im Wertpapierrecht so unmittelbare praktische Auswirkungen gezeitigt: Ein Beschluss des OLG Frankfurt/M. in einem Beschwerdeverfahren zum neuen Schuldverschreibungsgesetz (SchVG) hat die Sanierungspläne zweier börsennotierter Unternehmen scheitern lassen. Der Oberpfälzer Holzverarbeiter Pfleiderer AG –Beschwerdeführer in dem OLG-Verfahren – und das Bitterfelder Solarunternehmen Q-Cells SE stellten jeweils kurz danach Insolvenzantrag.

Hintergrund ist die durch § 24 SchVG eröffnete Möglichkeit – der sog. „Opt In“ –, nachträglich sog. „Collective Action Clauses“ durch Mehrheitsbeschluss der Anleihegläubiger und mit Zustimmung des Emittenten in Anleihen einzuführen, die schon vor dem Inkrafttreten des SchVG begeben wurden. „Collective Action Clauses“ – in § 5 SchVG geregelt – erlauben die Änderungen der Anleihebedingungen mit Wirkung für alle Anleihegläubiger durch Mehrheitsbeschluss, der regelmäßig mindestens 75% der Stimmen der anwesenden und stimmberechtigten Anleihegläubiger bedarf. Manche neuen Anleihebedingungen sehen sogar Stimmrechtshürden von 85% oder 90% vor.

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