Die neue Aktionärsrechte-Richtlinie (Änderungsrichtlinie 2017) ist durch. Sie wird bald im EU-Amtsblatt verkündet – dann läuft eine 24-Monate-Umsetzungsfrist. Bis Mitte des Jahres 2019 ist das deutsche Aktienrecht entsprechend anzupassen. Schwerpunkte bilden die Managervergütung und die Konzerntransaktionen. Der Blick sei hier auf einen dritten Gegenstand gerichtet, der bei den genannten – auch politisch brisanten – Themen eher im Schatten harrt: Es geht um die Deanonymisierung des Aktionariats einer börsennotierten Gesellschaft. „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Gesellschaften das Recht haben, ihre Aktionäre zu identifizieren.“ So bestimmt es der neue Art. 3a der RL. Und weiter: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Intermediäre der Gesellschaft auf deren Antrag … hin unverzüglich die Informationen über die Identität von Aktionären übermitteln.“ » weiterlesen