Das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG), das in weiten Teilen am 1. 3. 2012 in Kraft tritt, schafft mehr Freiräume für eine Sanierung innerhalb des Insolvenzverfahrens. Die Rahmenbedingungen für eine Sanierung außerhalb des Insolvenzverfahrens bleiben von den Reformbemühungen unberührt. Die außergerichtliche Sanierung kann von den Beteiligten im Ausgangspunkt unverändert mit den Mitteln des Vertragsrechts frei gestaltet werden, insbesondere können die Beteiligten ihre eigenen Sanierungsbeiträge durch vertragliche Vereinbarungen weitgehend frei bestimmen. Die Unternehmenssanierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens verspricht daher ein äußerstes Maß an Flexibilität und Effizienz. Gelingt die Sanierung, lösen sich die für Sanierungssituationen typischen Interessengegensätze der Beteiligten in Wohlgefallen auf.
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Das Ende der Insolvenzantragspflicht?
Die Insolvenzantragspflicht gehört für viele zum „Urgestein“ des deutschen Kapitalgesellschafts- bzw. Insolvenzrechts. Im MoMiG („Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen“) war es dem Gesetzgeber daher ein besonderes Anliegen, durch Verschiebung der früher gesellschaftsrechtlichen Regelungen in das Insolvenzrecht (heute: § 15a InsO) sicherzustellen, dass auch Kapitalgesellschaften mit ausländischem Satzungs-, aber inländischem Verwaltungssitz (Stichwort: Limited) von den Regelungen erfasst werden. Ob das, auch mit Blick auf die europäischen Grundfreiheiten, tatsächlich gelungen ist, sei hier dahin gestellt. » weiterlesen
Rechtsweg bei Insolvenzanfechtung jetzt gespalten
Vor wenigen Tagen hat der Gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes eine lang erwartete Entscheidung getroffen (Beschluss vom 27. 9. 2010 – GmS-OGB 1/09, DB 2010 S. 2722): Klagt ein Insolvenzverwalter im Rahmen der Insolvenzanfechtung gegen einen Arbeitnehmer des Schuldners auf Rückgewähr zu viel geleisteter Vergütung nach § 143 InsO, so sei der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben. Damit setzt er sich in Widerspruch zur bisherigen Auffassung des für das Insolvenzrecht zuständigen IX. BGH-Zivilsenats, der darauf abgestellt hatte, dass das anfechtungsrechtliche Rückgewährschuldverhältnis gesetzlicher Natur sei, auch weil es erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehe und untrennbar mit der Person des Verwalters verbunden sei.