Die Bundesregierung hat am 29.09.2015 den Gesetzesentwurf zur Reform des Insolvenzanfechtungsrechts beschlossen. Erklärtes Ziel ist eine bessere Lastenverteilung zugunsten der Wirtschaft und der Arbeitnehmer. Wirtschaftsverbände wie der BDI übten zuletzt Kritik an der Praxis und den Auswirkungen des Insolvenzanfechtungsrechts. Die Risiken eines Insolvenzanfechtungsanspruchs seien unkalkulierbar und die Belastung für den Wirtschaftsverkehr und für Arbeitnehmer unverhältnismäßig geworden.
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Insolvenzantrag – untaugliches Mittel zum Forderungseinzug
In seiner Entscheidung vom 25. 10. 2012 – IX ZR 117/11 hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung zur insolvenzrechtlichen Vorsatzanfechtung bestätigt. Das Urteil, dem vollumfänglich zuzustimmen ist, ist u. a. für Gläubiger interessant, die aufgrund einer rückständigen Forderung Insolvenzantrag gestellt haben. Schuldner versuchen häufig, die Insolvenzeröffnung durch die Befriedigung des antragstellenden Gläubigers abzuwenden. Die Freude des Gläubigers über die Befriedigung dürfte jedoch häufig nicht lange währen. Denn kommt es später doch noch zu einem Insolvenzverfahren, muss er – wie das Urteil anschaulich zeigt – mit der Anfechtung der Zahlung durch den Insolvenzverwalter rechnen, es sei denn er hatte ausnahmsweise keinen Anlass, an der Zahlungsfähigkeit des Schuldners zu zweifeln.