Am 9. 11. 2012 hat der Deutsche Bundestag – versteckt im „Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess“ – in zweiter und dritter Lesung die Entfristung des insolvenzrechtlichen Überschuldungsbegriffes (§ 19 Abs. 2 InsO) beschlossen. Der in Folge der Weltwirtschaftskrise mit Wirkung ab 18. 10. 2008 durch Art. 5 des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes in die Insolvenzordnung eingefügte Wortlaut, der ursprünglich auf einen Zeitraum von zwei Jahren bis zum 31. 12. 2010 befristet war und zwischenzeitlich bis zum 31. 12. 2013 verlängert wurde, wird nun auch über das Jahresende 2013 hinaus unbefristet Bestand haben. Danach liegt Überschuldung (nur) vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.
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Das Ende der Insolvenzantragspflicht?
Die Insolvenzantragspflicht gehört für viele zum „Urgestein“ des deutschen Kapitalgesellschafts- bzw. Insolvenzrechts. Im MoMiG („Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen“) war es dem Gesetzgeber daher ein besonderes Anliegen, durch Verschiebung der früher gesellschaftsrechtlichen Regelungen in das Insolvenzrecht (heute: § 15a InsO) sicherzustellen, dass auch Kapitalgesellschaften mit ausländischem Satzungs-, aber inländischem Verwaltungssitz (Stichwort: Limited) von den Regelungen erfasst werden. Ob das, auch mit Blick auf die europäischen Grundfreiheiten, tatsächlich gelungen ist, sei hier dahin gestellt. » weiterlesen