Bemerkt der Steuerberater im Rahmen eines allgemeinen steuerlichen Dauermandats in der Handels- oder Steuerbilanz eine Unterdeckung, stellt sich ihm die Frage, ob er ungefragt auf eine potenzielle insolvenzrechtliche Überschuldung und die Pflicht zur Insolvenzantragstellung hinweisen muss. Eine solche Hinweispflicht wurde in der Literatur und der untergerichtlichen Rechtsprechung bisher vielfach bejaht, da ein solcher Hinweis Teil der Schutzpflichten des Steuerberaters gegenüber seinem Mandanten sei.
Der BGH hat in seinen Urteilen vom 7. 3. 2013 (IX ZR 64/12, DB 2013 S. 928) und vom 6. 6. 2013 (IX ZR 204/12, DB 2013 S. 1542; vgl. hierzu ausführlich Schaaf/Mushardt, DB 2013 S. 1890) nun aber entschieden, dass in einem allgemeinen steuerlichen Beratungsmandat keine generelle Hinweispflicht besteht. Hingegen soll eine dennoch erteilte Auskunft, dass keine Überschuldung vorliegt, keine reine Gefälligkeit sein, sondern eine vertragliche Leistung, für deren Richtigkeit der Steuerberater haftet.