Vor kurzen hat der BGH (BGH-Urteil vom 28. 6. 2012 – IX ZR 219/10, DB 2012 S. 1740) Gelegenheit gehabt offene Fragen zur Abwicklung eines nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO fortgesetzten Nutzungsverhältnisses zu klären. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Leasinggeber den Insolvenzverwalter eines Speditionsunternehmens auf Zahlung der Kosten der Abholung von geleasten Nutzfahrzeugen und Wertersatz wegen Beschädigung der Nutzfahrzeuge während des vorläufigen Insolvenzverfahrens verklagt. Schon vor Beantragung des Insolvenzverfahrens hatte der Leasinggeber die Leasingverträge fristlos gekündigt.
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Bundesrat will ESUG an Vermittlungsausschuss überweisen
Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundesrates hat vor einigen Tagen angeregt, das ESUG an den Vermittlungsausschuss zu überweisen, und zwar aus drei Gründen: Zum einen müsse die Restschuldbefreiung (deren Neuregelung im Übrigen gar nicht Gegenstand des ESUG ist) in 174 Abs. 2, 302 Nr. 1 InsO auch hinsichtlich Verbindlichkeiten aus einer (vorsätzlichen) Steuerhinterziehung versagt werden. Weiter sollen Steuerforderungen in § 225a Abs. 2 Satz 1 InsO kraft Gesetzes von der Möglichkeit einer Beteiligung an einem Debt-Equity-Swap ausgeschlossen werden. Schließlich seien die im RegE-ESUG statuierten Anforderungen an die Qualifikation des Insolvenzrichters (§ 22 Abs. 6 GVG-E) mit dem dem Deutschen Richtergesetz zugrunde liegenden Bild des Einheitsjuristen nicht vereinbar. » weiterlesen