BGH: Fortbestand von Unterlizenzen bei Wegfall der Hauptlizenz – und die Folgen für die 2. Stufe der Insolvenzrechtsreform

1. Am 18. Juli hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte beschlossen. Anders als der Referentenentwurf (des [damals noch] Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungs-verfahrens, zur Stärkung der Gläubigerrechte und zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen) enthält der Entwurf keine Regelungen mehr, die die Insolvenzfestigkeit von Lizenzen in der Insolvenz eines Lizenzgebers verbessern sollen. Das ist politisch nicht überraschend, standen sich die Protagonisten der verschiedenen Positionen unversöhnlich gegenüber: Während im Insolvenzrecht – gestützt auch auf eine frühere Entscheidung des IX. Zivilsenats – vorwiegend auf den schlicht vertraglichen Charakter von Lizenzen hingewiesen wurde, die deshalb dem Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach § 103 Abs. 1 InsO unterlägen, wurde von anderer Seite angeführt, dass die Lizenz eher einem aus dem Vermögen des Lizenzgebers endgültig ausgeschiedenen „Gegenstand“ gleiche und deshalb quasi ausgesondert werden könne. Dieses von Seiten der Wirtschaft (und politisch vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und vom Bundesministerium für Bildung und Forschung vorgetragene Verständnis) konnte sich nicht nur auf ähnliche Regelungen im Ausland, sondern auch auf Entscheidungen des für das Urheberrecht zuständigen I. Zivilsenats berufen (vor allem BGH, Urt. v. 26.3.2009 – I ZR 153/06, DB0333543 = WRP 2009, 1278 = GRUR 2009, 946 [„Reifen Progressiv“]).

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