Keine Doppelzahlung von Sozialplan- und Nachteilsausgleichsansprüchen bei Massenentlassungen

RA/FAArbR Dr. Henning Abraham, Partner, Lutz Abel, Hamburg

Nachteilsausgleichsansprüche spielen in der betrieblichen Praxis eine stark untergeordnete Rolle. Ein vor dem Bundesarbeitsgericht anhängiges Verfahren sowie vereinzelte Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte gaben zuletzt jedoch Anlass darüber nachzudenken, ob Nachteilsausgleichsansprüche jedenfalls bei Massenentlassungen zusätzlich zu Sozialplanansprüchen geltend gemacht werden können. Dies hätte dem Nachteilsausgleich möglicherweise noch einmal eine neue Dimension geben können. Zur Erleichterung des Arbeitgeberlagers hat das BAG derartigen Überlegungen jedoch einen Riegel vorgeschoben und entschieden, dass Nachteilsausgleichs- und Sozialplananspruch auch bei Massenentlassungen miteinander verrechnet und somit nicht kumulativ geltend gemacht werden können. » weiterlesen

Kontroverse um Aufhebungsverträge bei Opel: Das Dilemma des Betriebsrats

RA Dr. Hans-Hermann Aldenhoff, Partner bei Simmons & Simmons, Düsseldorf/Frankfurt/München

Opel sah sich jüngst dem Vorwurf des Gesamtbetriebsrats ausgesetzt, durch weitgehende Freiwilligenprogramme die Zukunftsfähigkeit der deutschen Standorte zu gefährden. Erst am 29.05.2018 gelang eine Einigung, durch die der Personalabbau auf 3700 Beschäftigte (ausschließlich auf freiwilliger Basis qua Vorruhestand, Altersteilzeit und Aufhebungsverträge) begrenzt und diverse Standortgarantien durch Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen bis 2023 erreicht wurden. Wer mit dem deutschen Mitbestimmungsrecht nicht vertraut ist, mag sich nun allerdings fragen, wie es dem Gesamtbetriebsrat gelang, derartige Zugeständnisse zu erreichen? » weiterlesen

Englischer Administrator darf Interessenausgleich mit Namensliste schließen

Rechtsanwältin Frauke Heudtlaß, Raupach & Wollert-Elmendorff Rechtsanwaltsgesellschaft mbH,
Frankfurt

Mit Urteil vom 20.  9. 2012 (6 AZR 253/11, DB 2012 Heft 39 S. M 17, Pressemitteilung Nr. 67/12) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Zielsetzung der Europäischen Insolvenzverordnung (EuInsVO; EG Nr. 1346/2000), effiziente und grenzüberschreitende Insolvenzverfahren sicherstellen zu wollen, hervorgehoben und klargestellt, dass vor diesem Hintergrund auch ein Administrator nach englischem Recht bei grenzüberschreitenden Insolvenzen innerhalb der EU als Insolvenzverwalter i. S. des § 125 der Insolvenzordnung (InsO) anzusehen ist und somit einen Interessenausgleich mit Namensliste abschließen kann, dem die Wirkungen des § 125 InsO, insbesondere die Vermutungswirkung der dringenden betrieblichen Erfordernisse als Grundlage für Kündigungen, zukommen.
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