EuGH: Direktlinks auf geschützte Werke nicht urheberrechtlich beschränkt

RA Fabian Seip, Counsel, Hengeler Mueller, Berlin

RA Fabian Seip, Counsel, Hengeler Mueller, Berlin

Der EuGH hat am 13. 2. 2014 im Fall Svensson (Az. Rs. C-466/12) entschieden: Es ist urheberrechtlich zulässig, ohne Zustimmung des Rechtsinhabers einen direkten Hyperlink auf ein geschütztes Werk zu setzen. Das Urteil ist von überragender Bedeutung für die weitere Entwicklung des Internet. Ein Link auf ein Werk – z. B. auf einen Zeitungsartikel –, das auf einer anderen Internetseite veröffentlich wurde, ist keine erneute öffentliche Wiedergabe i. S. der europäischen Richtlinie über bestimmte Aspekte des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (2001/29/EG). Urheberrechtlicher Nutzer ist allein derjenige, der den Artikel zum Abruf bereithält, hier also der Zeitungsverlag. Nur dieser ist dafür verantwortlich, die Zustimmung der Autoren einzuholen. Ein Link verweist auf den bereits veröffentlichten Artikel, macht ihn aber nicht einem „neuen Publikum“ zugänglich.

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Buttonlösung soll vor Internetfallen bewahren

Die Bundesregierung hat in der vergangenen Woche einen Gesetzentwurf eingebracht, der bei Internetbestellung die „Buttonlösung“ vorsieht. Das BGB soll wie folgt ergänzt werden: „Der Unternehmer hat die Bestellsituation … so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.“ (§ 312g Abs. 3 BGB-E). Die Kosten der Anpassung der Internetpräsentation werden für die 276.062 betroffenen Unternehmen mit einem Betrag von 41,5 Mio. € beziffert. Mit der Buttonlösung soll insbesondere vor Abofallen bewahrt werden. » weiterlesen