„Killer Acquisitions“ im engeren Sinne liegen vor, wenn Unternehmen aufgekauft werden, um das Unternehmen bzw. die Technologie vom Markt zu nehmen. Insbesondere im Pharmabereich kommt dies wohl regelmäßig vor. Darüber hinaus kann aber auch die Technologie, bzw. die Kunden und vor allem die Daten das primäre Ziel der Übernahme sein. Dann geht es nicht um die Ausschaltung von Technologie, aber manchmal eben von (zukünftigem) Wettbewerb. Marktstarke Unternehmen stehen im Verdacht, durch gezielte Akquise systematisch „heranwachsende Wettbewerber“ vom Markt zu nehmen. Diese Praxis wird zunehmend kritisch hinterfragt. Damit besteht aber auch die Gefahr, dass Gründer von innovativen Start-ups aus kartellrechtlichen Gründen ihr Unternehmen in Zukunft nicht mehr „versilbern“ können. Nicht nur „Unicorns“ mit einem Mindestwert von einer Mrd. USD sind betroffen.
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Verbot des Weiterverkaufs über Internetplattformen kartellrechtswidrig?
Das Verbot des Weiterverkaufs von Markenartikeln über Internetplattformen wie Ebay oder Amazon Marketplace in Händlerverträgen hat die obergerichtliche Rechtsprechung in der Vergangenheit mehrfach beschäftigt – allerdings mit unterschiedlichen Ergebnissen (vgl. Kammergericht Berlin vom 19.09.2013 – 2 U 8/09 Kart; Oberlandesgericht (OLG) München vom 02.07.2009 – U (K) 4842/08; OLG Karlsruhe vom 25.11.2009 – 6 U 47/08). Zuletzt haben sich das OLG Schleswig (vom 05.06.2014 – 16 U Kart 154/13) und das LG Frankfurt am Main (vom 18.06.2014 – 2-03 O 158/13) geäußert.