Die Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) erfordern ein Umdenken bei den Beteiligten. Nicht „Equal Pay“ oder „Equal Treatment“ lösen Störgefühle im Gesetzesentwurf aus, sondern primär die vorgesehene Befristung des Einsatzes von Leiharbeitnehmern auf 18 Monate. Die starre Frist – gleichwohl mit tariflichen Ausnahmen – geht an der Praxis vorbei. Der Gesetzgeber hat entgegen europäischen Trends entschieden und keinen differenzierten Blick auf die Arbeitnehmerüberlassung vorgenommen. » weiterlesen