Die wirtschaftsrechtliche Abteilung des 71. DJT (Beschlüsse des 71. DJT) hat mit großer Mehrheit befunden, „eine Reform des Personengesellschaftsrechts ist geboten, um das geschriebene Recht mit dem geltenden Recht in Einklang zu bringen“. Über den Grundansatz einer Reform konnte aber keine Einigkeit erzielt werden. Einerseits wurde abgelehnt, dass die Reform nur „systemimmanent“ erfolgen solle, d. h. unter grundsätzlicher Beibehaltung der Unterscheidung zwischen GbR, Handelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaft (Nr. 2). Andererseits wurde abgelehnt (Nr. 3: 25:25), dass die Trennung zwischen (handels-) gewerblichen Personengesellschaften und nicht gewerblichen, u.a. freiberuflichen, Personengesellschaften aufzugeben sei. Im Widerspruch zu diesem Eingangsbeschluss wurde mehrheitlich dafür votiert, die KG allen Freien Berufen zur Verfügung zu stellen und die Partnerschaftsgesellschaft wieder abzuschaffen (Nr. 30, 31 a).
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