Seit vor über zehn Jahren die ersten Grünen Anleihen erschienen, hat sich der Markt für dieses Finanzierungsprodukt rasant entwickelt. Das weltweite Emissionsvolumen für das Jahr 2020 wird auf über 250 Mrd. Euro geschätzt, davon mehr als die Hälfte von europäischen Emittenten. Die Attraktivität des Segments zieht freilich zunehmend Trittbrettfahrer an. Nicht immer ist ganz klar, welche ökologischen Ziele mit dem geliehenen Geld eigentlich verfolgt werden sollen und wie sichergestellt ist, dass die Mittel auch tatsächlich zum angegebenen Zweck eingesetzt werden. Bisher fehlt es nämlich an einem verbindlichen Regelwerk, nach dem Grüne Anleihen zuverlässig von gewöhnlichen Emissionen unterschieden werden können. Zwar gibt es Standards von Marktorganisationen wie etwa die Green Bond Principles der International Capital Market Association; eine effektive Kontrolle des Mitteleinsatzes findet aber praktisch kaum statt.
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BGH urteilt erneut zu Aufklärungspflichten bei Swap-Verträgen
Die Beratungspflichten von Banken beim Abschluss von Swap-Geschäften sind Gegenstand zahlreicher, teils widersprüchlicher Gerichtsentscheidungen. Nach seiner viel beachteten Entscheidung vom 22. März 2011 in Sachen Deutsche Bank gegen ILLE Papier-Service GmbH hat sich der Bundesgerichtshof nun erneut mit diesem Themenkomplex befasst. Dabei hat er Klarstellungen insbesondere zur Aufklärungspflicht über einen anfänglichen negativen Marktwert von Swap-Verträgen getroffen (BGH vom 28.04.2015 – XI ZR 378/13).
BGH zur spezialgesetzlichen Prospekthaftung
Der BGH hat mit Urteil vom 18. 9. 2012 – XI ZR 344/11, DB 2012 S. 2622, entschieden, dass in Fällen, in denen sich der Emittent von Wertpapieren ausdrücklich auch an das unkundige und börsenunerfahrene Publikum wendet, sich der Empfängerhorizont für Prospekterklärungen nach den Fähigkeiten und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen (Klein-)Anlegers richtet, der sich allein anhand der Prospektangaben über die Kapitalanlage informiert und über keinerlei Spezialkenntnisse verfügt. Zu den für die Beurteilung der Wertpapiere notwendigen und daher im Prospekt korrekt darzustellenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen gehört auch der Umstand, dass die Möglichkeit einer Erteilung nachteiliger Weisungen durch eine beherrschende Konzernmuttergesellschaft an eine beherrschte Konzerntochtergesellschaft besteht und damit eine erhöhte Gefährdung der Rückzahlung der Anlegergelder einhergeht.
Zudem wurde entschieden, dass als Prospektverantwortliche bzw. –veranlasser auch die Personen erfasst werden, die ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Emission haben und auf die Veröffentlichung – eines unrichtigen oder unvollständigen – Prospektes hinwirken. » weiterlesen
Aufklärungspflichten bei einfachen Zinssatzswaps zu Sicherungszwecken
Bislang ist umstritten, ob eine Aufklärungspflicht über den negativen Marktwert eines Swap-Vertrages auch dann besteht, wenn der Swap einfach strukturiert ist und aus Sicht des Bankkunden lediglich ein variabler Zinssatz gegen einen Festzinssatz getauscht wird. Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 27. 6. 2012 -9 O 140/11 entschieden, dass bei solchen sog. Plain Vanilla Swaps zumindest dann keine Aufklärungspflicht besteht, wenn diese zur Zinssicherung eines Darlehens eingesetzt werden. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Gründungsgesellschafter geschlossener Immobilienfonds haften für Vertrieb
Der BGH hat mit Urteil vom 14. 5. 2012 – II ZR 69/12, DB 2012 S. 1565) entschieden, dass Gründungsgesellschafter, die sich zu den vertraglichen Verhandlungen über den Beitritt von Anlegern zu einer Fondsgesellschaft eines Vertriebs bedienen und diesem oder von diesem eingeschalteten Untervermittlern die geschuldete Aufklärung der Beitrittsinteressenten überlassen, für deren unrichtige oder unzureichende Angaben haften. Dies gilt auch dann, wenn der Prospekt eine hinreichende Aufklärung der Beitrittsinteressenten enthält.
Im entschiedenen Fall hatte der Anlagevermittler gegenüber den Beitrittsinteressenten erklärt, dass die Anlage eine gute Rentenanlage sei, die todsicher eine gute Rendite erwirtschaften würde und keinerlei Risiken aufweise. Dass diese Information fehlerhaft war, war unbestritten.
Das OLG München hatte die Haftung der Gründungsgesellschafter noch mit der Begründung abgelehnt, dass der Vermittler nicht Erfüllungsgehilfe der Gründungsgesellschafter gewesen sei, da sich dessen Tätigkeit nicht als eine von ihnen gewollte Mitwirkung bei der Vertragserfüllung dargestellt habe.
Anlegerschutz und fehlerhafte Gesellschaft
Das Rechtsinstitut der fehlerhaften Gesellschaft, einst erfunden, um fehlerhaft gegründete Gesellschaften zu einem Nullum werden zu lassen, konterkariert den Anlegerschutz bis hinein in Fälle der Innengesellschaft (z.B. BGH-Urteile vom 29. 11. 1952 – II ZR 15/52, vom 29. 6. 1970 – II ZR 158/69 sowie vom 26. 9. 2005 – II ZR 314/03, DB 2005 S. 2573) und der treuhänderischen Beteiligung (z.B. BGH-Urteil vom 2. 7. 2001 – II ZR 304/00, DB 2001 S. 1775). » weiterlesen
BGH beseitigt prozessuale Hürden beim internationalen Anlegerschutz
In einer neueren Grundsatzentscheidung zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für eine Schadensersatzklage gegen einen in London ansässigen Broker hat der BGH den Anlegerschutz nachhaltig gestärkt. Die Kernaussage des Urteils lautet: Beteiligt sich ein in einem Mitgliedstaat der EU ansässiger Broker als Gehilfe an der „vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung“ eines Anlegers durch einen deutschen gewerblichen Terminoptionsvermittler und überweist der Anleger als Folge der unerlaubten Handlung des Vermittlers das Anlagekapital von seinem in Deutschland geführten Konto an den Broker, ist für eine gegen diesen gerichtete Schadensersatzklage die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben. » weiterlesen