Der BGH hat mit Beschluss vom 10. 7. 2012 – II ZR 212/10, DB 2012 S. 2157 entschieden, ob eine Zahlung im Rahmen einer Kapitalerhöhung zur Erfüllung der Einlagepflicht führt, wenn die Einlageleistung im ersten Versuch nicht wirksam erbracht wurde und im Anschluss an den zweiten Versuch der fehlgeleistete Betrag an den Gesellschafter zurückgewährt wird. Der BGH wertete dies als eine verdeckte Sacheinlage in Form des „Hin- und Herzahlens“.Eine Gesellschafterin einer GmbH hatte noch vor der Fassung des Kapitalerhöhungsbeschlusses einen Geldbetrag mit dem Vermerk „Stammkapitalerhöhung“ auf das Gesellschaftskonto eingezahlt. Das Geld stammte aus einem Darlehen, das sie zur Finanzierung aufgenommen hatte. Als der Kapitalerhöhungsbeschluss gefasst wurde, hatte die Gesellschaft das Geld nahezu verbraucht.
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Zulässiger Vergleich über Differenzhaftungsanspruch
Bei der Gründung einer Aktiengesellschaft oder bei einer späteren Kapitalerhöhung können Aktionäre ihre Einlageverpflichtungen in bar oder in Form von Sachwerten erbringen. Bei Sacheinlagen kann es allerdings sein, dass der als Sacheinlage eingebrachte Vermögensgegenstand nicht den dafür angegebenen Wert erreicht. In einem solchen Fall haftet der Aktionär auf die Wertdifferenz, wenn der Wert der Sacheinlage nicht unwesentlich hinter dem Ausgabebetrag der ausgegebenen Aktien zurückbleibt. Diesbezüglich hat der BGH mit Urteil vom 15. 11. 2011 (II ZR 149/10) entschieden, dass eine Aktiengesellschaft mit ihrem Aktionär über den Anspruch der Aktiengesellschaft auf Zahlung der Wertdifferenz zwischen der bei einer Sachkapitalerhöhung übernommenen Einlageverpflichtung und dem tatsächlichen Wert der zur Erfüllung erbrachten Sachleistung (Differenzhaftung) einen Vergleich schließen kann.