BGH-Urteil bringt Rechtssicherheit bei zentralen übernahmerechtlichen Fragen

RA Dr. Adrian Bingel, Assoziierter Partner, Gleiss Lutz, Stuttgart

RA Dr. Adrian Bingel, Assoziierter Partner, Gleiss Lutz, Stuttgart

Der BGH hat gestern seine Entscheidung zur Übernahme der Postbank durch die Deutsche Bank verkündet (Az: II ZR 353/12). Bei dem Rechtsstreit geht es im Kern um die Frage, ob der von der Deutschen Bank 2010 im Rahmen ihres Übernahmeangebots gezahlte Kaufpreis angemessen war und damit den gesetzlichen Anforderungen genügte. Der BGH hatte dabei über Fragen zu entscheiden, die für die Beratungspraxis bei öffentlichen Übernahmen von zentraler Bedeutung sind.

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Aktuelle Stellungnahme der BaFin zu Bitcoins

RA Dr. Matthias Terlau, Partner, Osborne Clarke, Köln

RA Dr. Matthias Terlau, Partner, Osborne Clarke, Köln

Der Hype um Bitcoins hat in den letzten Monaten zugenommen. Die Nutzergemeinde wächst offenbar fortlaufend; zudem haben Entscheidungen von US-Gerichten in den Fällen „Bitcoin Foundation“ und „Trendon Savers & Bitcoins Savings Trust“ für Aufsehen gesorgt. Im November fand gar eine Anhörung im US-amerikanischen Kongress – unter Einbeziehung des FBI und der Federal Reserve – zu dem Thema statt. Anfang Dezember verbot Chinas Notenbank den chinesischen Finanzinstituten die Annahme von Bitcoins. Nahezu gleichzeitig gaben die französische Nationalbank und wenig später auch die Europäische Bankenaufsicht in Presseveröffentlichungen Warnhinweise an Verbraucher zu den Gefahren von Bitcoins. Die BaFin hielt es deshalb kurz vor Jahresende ebenfalls für angezeigt, die Verbraucher in Deutschland über die Risiken von Bitcoins aufzuklären und Bitcoin-Händler und Plattformen auf die aufsichtsrechtlichen Anforderungen hinzuweisen. Nach diesem Schreiben der BaFin vom 19. 12. 2013 hat sich gegenüber den bisher schon bekannten Ansichten (insbesondere aus ihrem Merkblatt vom 22.12.2011) allerdings wenig geändert; sie haben aber eine gewisse Konkretisierung erfahren.

Im Folgenden sollen die Auswirkungen für die einzelnen Gruppen von Personen, die mit Bitcoins befasst sind, kurz skizziert werden.

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Keine Barabfindung beim Delisting – BGH ändert Rechtsprechung

RA Dr. Cornelius Götze, Partner, Gleiss Lutz, Frankfurt/M.

RA Dr. Cornelius Götze, Partner, Gleiss Lutz, Frankfurt/M.

Der BGH hat mit Beschluss vom 8. 10. 2013 – II ZB 26/12; DB 2013 S. 2672 entschieden, dass Unternehmen beim Rückzug von der Börse (sog. „Delisting“) den Aktionären kein Barabfindungsangebot für ihre Aktien machen müssen. Auch ein Beschluss der Hauptversammlung ist nicht erforderlich. Mit dieser wegweisenden Entscheidung gibt der BGH seine bisherige Rechtsprechung zum Delisting auf.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Tiefkühlproduzent FRoSTA AG den Wechsel vom regulierten Markt der Wertpapierbörse Berlin in den Entry Standard des Freiverkehrs (Open Market) der Frankfurter Wertpapierbörse vollzogen, ohne zuvor die Hauptversammlung zu befragen. Auch ein Abfindungsangebot wurde nicht unterbreitet. Dies hielt eine Reihe von Aktionären für rechtswidrig und beantragte die Durchführung eines gerichtlichen Spruchverfahrens, um eine angemessene Barabfindung für ihre Aktien bestimmen zu lassen. Die Instanzgerichte hatten diese Anträge abgelehnt: Da der Wechsel vom regulierten Markt in den qualifizierten Freihandel (das sog. „Downgrading“) in seinen Auswirkungen auf die Rechte der Minderheitsaktionäre nicht mit einem vollständigen Delisting vergleichbar sei, bedürfe es in diesem Fall keines Abfindungsangebots; dementsprechend finde auch kein Spruchverfahren statt. Der BGH schloss sich dem im Ergebnis an, ging in seiner Begründung aber noch deutlich weiter, indem er nicht nur das bloße Downgrading, sondern auch das vollständige Delisting für hauptversammlungs- und abfindungsfrei erklärte.

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Ad-hoc-Publizität: Zum Zeitpunkt der Pflichtveröffentlichung bei zeitlich gestrecktem Vorgang

RA Dr. Klaus-Dieter Stephan, Partner, Hengeler Mueller, Frankfurt/M.

RA Dr. Klaus-Dieter Stephan, Partner, Hengeler Mueller, Frankfurt/M.

Der BGH hat ein Jahr nach dem Urteil des EuGH das Verfahren zwecks Feststellung des richtigen Zeitpunkts der Pflichtveröffentlichung nach § 15 WpHG („Ad hoc-Veröffentlichung“) im Fall des Rücktritts des damaligen Vorstandsvorsitzenden der Daimler AG, Prof. Jürgen Schrempp, erneut an das OLG Stuttgart verwiesen. Dabei geht es um Schadensersatz wegen nicht rechtzeitiger Ad hoc-Veröffentlichung. Das OLG Stuttgart wird in diesem Verfahren die siebte Gerichtsentscheidung liefern. Das Bußgeldverfahren hatte ebenfalls die Gerichte, abschließend das OLG Frankfurt/M., beschäftigt. Beide Verfahren verdeutlichen die große Bedeutung der Ad hoc-Meldepflichten.

Zur Erinnerung: Am 28. 7. 2005 beschloss der Aufsichtsrat im Einvernehmen mit Prof. Schrempp, dass er zum Jahresende aus dem Amt ausscheiden solle. Die Ad-hoc-Veröffentlichung erfolgte unmittelbar danach. Bereits seit dem 17. 5. hatte es vorbereitende Gespräche und Informationen unter Beteiligung von Prof. Schrempp, dem Aufsichtsratsvorsitzenden und Mitgliedern von Vorstand und Aufsichtsrat gegeben. Am 27. 7. hatte der Präsidialausschuss des Aufsichtsrats sich mit der Sache befasst. Die bisherigen Gerichtsentscheidungen umfassen hinsichtlich des richtigen Zeitpunkts die volle Spanne vom 17. 5. bis zum 28. 7. 2005.

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MiFID 2: Neue Regeln für Finanzmärkte und Wertpapierdienstleistungen

RA Dr. Markus Lange, Partner, Head of Financial Services Legal, KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Frankfurt/M.

Am 20. 10. 2011 hat die EU-Kommission Vorschläge für eine weitergehende Regulierung von Finanzmärkten und Wertpapierdienstleistungen vorgelegt. Anknüpfungspunkt sind die bestehenden Regeln der RL über Märkte für Finanzinstrumente (RL 2004/39/EG vom 21. 4. 2004; Markets in Financial Instruments Directive – „MiFID“). Das vorhandene Regelungsgerüst der MiFID soll zwar bestehen bleiben, inhaltlich ist aber eine grundlegende Überarbeitung beabsichtigt (die Kommission spricht selbst von einer „Neufassung“). Hinzu kommen soll eine – zu gegebener Zeit unmittelbar anwendbare – Verordnung (Markets in Financial Instruments Regulation – „MiFIR“). Dies ist zu berücksichtigen, wenn im allgemeinen Sprachgebrauch (und auch hier) vereinfachend und schlagwortartig von „MiFID II“ die Rede ist. Den aktuellen Vorschlägen vorausgegangen war eine öffentliche Konsultation seitens der EU-Kommission („MiFID-Review“, Konsultationspapier vom 8. 12. 2010).

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WpHG: keine Kettenzurechnung bei der Treuhand

Wie wirkt sich ein „acting in concert“ zwischen Treugeber (TG) und einem Aktionär (A) auf den Treuhänder (TH) aus? Dazu hat der BGH jüngst Stellung genommen (Urteil vom 19.  7.  2011 – II ZR 246/09, DB 2011 S. 2195). Der (vereinfachte) Sachverhalt: A hat sein Stimmverhalten mit TG abgestimmt. Das hat zur Folge, dass TG die Stimmrechte des A zugerechnet werden (§ 22 II WpHG) und eine Meldepflicht bei Überschreitung des Schwellenwertes besteht (§ 21 I WpHG); bei Verletzung tritt ein Rechtsverlust ein (§ 28 WpHG). TH hat nur die „eigenen“ Stimmrechte gemeldet, die ihm aus Aktien zustehen, die er für TG hält. Hätte er auch die Stimmrechte melden müssen, die dem TG zugerechnet werden, weil der mit A paktiert? » weiterlesen

Chinesische Unternehmen drängen an Deutsche Börse

Immer mehr chinesische Unternehmen drängen an die Deutsche Börse. Nach Angaben der Deutschen Börse hat die Zahl inzwischen die 30 überschritten, und – je nach Marktumfeld – könnte bald das halbe Hundert voll sein.

In Zeiten globalisierter Kapitalmärkte und der Dominanz der Handelsplätze von New York und London ist eine solche Entwicklung erstaunlich und regt zur Suche nach den Gründen an. Ein erster Aspekt ist die Branche: Es geht ganz überwiegend um Maschinenbau- und Technologie-Unternehmen, zum Teil solche, die den deutschen Markt (etwa in Form der Handelsriesen Metro und Obi) beliefern. Für ihren Schritt nach Deutschland führen sie an, dass sie hier „vom Markt verstanden“ werden; in New York oder London würden sie demgegenüber – weil dort „jeder hingeht“ – gar nicht auffallen. » weiterlesen

Vorlage an EuGH im Verfahren gegen Daimler AG

 

RA Dr. Patrick Oliver Nordhues, Rechtsanwalt bei McDermott Will & Emery LLP, Düsseldorf

Der BGH hat dem EuGH im Kapitalanleger-Musterverfahren gegen die Daimler AG wegen angeblich verspäteter Ad-hoc-Mitteilung Fragen zur Auslegung der Marktmissbrauchs- und der Durchführungs-Richtlinie zur Vorabentscheidung vorgelegt. Hintergrund des Musterverfahrens gegen die Daimler AG war das Ausscheiden von Jürgen Schrempp als Vorstandsvorsitzender der damaligen DaimerChrysler AG. » weiterlesen

Erhöhung des Kapitals der EZB

Die Europäische Zentralbank (EZB) hat heute beschlossen, ihr gezeichnetes Kapital mit Wirkung vom 29. 12. 2010 um 5 Mrd. € von 5,76 Mrd. € auf 10,76 Mrd. € zu erhöhen. Eine solche Erhöhung ist schon in den vergangenen Tagen in Zusammenhang mit den Risiken aus den Staatsanleihen gebracht worden, welche die Bank in den letzten Monaten erworben hat. » weiterlesen

Hochtief, Australien und der deutsche Gesetzgeber

Das Übernahmeangebot der spanischen Gesellschaft ACS an die Aktionäre der deutschen HOCHTIEF AG bewegt die Gemüter. Das hängt natürlich damit zusammen, dass es sich um ein „feindliches“ Angebot handelt, also eines, das nicht mit dem Management der Zielgesellschaft – HOCHTIEF – abgesprochen wurde. Vielleicht spielt aber auch das Erstaunen – unter Umständen auch Erschrecken – eine Rolle, dass nach der „Finanzkrise“ wieder eine gewisse Normalität an die Finanzmärkte zurückgekehrt ist. Vor allem aber gibt es Unmut, weil das Gefühl da ist, die spanische Bietergesellschaft verstoße zwar mit ihrem Angebot nicht unbedingt gegen den Wortlaut, wohl aber gegen den Sinn der Bestimmungen des deutschen Übernahmegesetzes, des WpÜG. » weiterlesen