Bundeskartellamt billigt zwei Nachhaltigkeitsinitiativen – erteilt aber keine Carte Blanche

RA Dr. Florian Huerkamp, MJur (Oxford) / RA Dr. Marcel Nuys, Herbert Smith Freehills

Das Bundeskartellamt hat keine Einwände gegen zwei Nachhaltigkeitsinitiativen im Lebensmitteleinzelhandel. Konkret ging es um Kooperationen zur Gewährung existenzsichernder Löhne im Bananensektor sowie zur Ausweitung der Initiative „Tierwohl“. Auch wenn in diesen Fällen keine durchgreifenden kartellrechtlichen Bedenken bestanden, erinnern die Entscheidungen erneut daran: Auch wer „Gutes im Schilde“ führt, muss sich am Kartellrecht messen lassen.

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Kartell- und Missbrauchsverbot in der Corona-Krise

RA Christian Ritz, LL.M. (USYD) / RA Dr. Martin Sura, beide Partner, Praxisgruppe Kartellrecht, Hogan Lovells

COVID-19 führt weltweit zu einem Versagen der Märkte, begleitet von erheblichen wirtschaftlichen Disruptionen. Während Staaten umfassende Rettungsschirme spannen, suchen Unternehmen ihrerseits nach Wegen aus der Krise. So ist etwa zu beobachten, dass Unternehmen, die sich bislang einen erbitterten Wettbewerb geliefert haben, nun enger zusammenrücken und ihre Zusammenarbeit durch Kooperationen, Transaktionen, gemeinsame Lobbyinitiativen oder Verbandsarbeit verstärken. Ein Anreiz dazu kann sich auf allen Ebenen der Wertschöpfungskette und in verschiedenen Industrien ergeben, z.B. im Zusammenhang mit Forschung und Entwicklung im Pharmabereich, bei der Abstimmung über die Versorgungssicherung in der Lieferkette, beim Austausch über insolvenzgefährdete Zulieferer oder zum Zweck einer gemeinsamen Logistik. » weiterlesen

Die 9 GWB-Novelle im digitalen Zeitalter

RA Dr. Jens Steger, Arnold & Porter Kaye Scholer LLP, Frankfurt/M.

Die 9. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) tritt am 09.06.2017 in Kraft. Die Schwerpunkte der Novelle betreffen das Kartellschadenersatzrecht und die Anpassung des Gesetzes an das digitale Zeitalter, insbesondere im Bereich der Vorschriften über marktbeherrschende Unternehmen und der Fusionskontrolle. Auch die unter dem Stichwort „Wurstlücke“ vielfach diskutierte Unternehmenshaftung für Kartellrechtsverstöße wird verschärft. Nachfolgend werden einige der wesentlichen praktischen Neuerung kurz beleuchtet.

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Private Enforcement Richtlinie – Kritische Anmerkungen zum Kompromissvorschlag des Rates

Prof. Dr. Christian Kersting, LL.M. (Yale), Heinrich-Heine-Universität, Düsseldorf

Prof. Dr. Christian Kersting, LL.M. (Yale), Heinrich-Heine-Universität, Düsseldorf

In den Rechtssachen Pfleiderer (EuGH-Urteil vom 14. 6. 2011 – Rs. C-360/09; hierzu Kersting, JZ 2012 S. 42) und DonauChemie (EuGH-Urteil vom 6. 6. 2013 – Rs. C-536/11, DB0603061; hierzu Kersting, JZ 2013 S. 737) entwickelte der EuGH aus dem primärrechtlichen Effektivitätsprinzip das Gebot der Einzelfallabwägung bei Entscheidungen über Akteneinsichtsgesuche in Kronzeugendokumente. Dennoch sieht auch der nunmehr veröffentlichte Kompromissvorschlag für eine Richtlinie über private Schadensersatzklagen in Art. 6 Abs. 5 den vollständigen und einzelfallunabhängigen Ausschluss von Kronzeugenerklärungen von der Akteneinsicht vor. Zudem will der Entwurf in Art. 6 Abs. 1 “Gepflogenheiten im Bereich des Schutzes der internen Unterlagen von Wettbewerbsbehörden” von den Bestimmungen der Richtlinie unberührt lassen. Dies erscheint fragwürdig, da eine pauschale Übernahme einer Verwaltungspraxis erfolgt, ohne dass deren Rechtmäßigkeit oder Zweckhaftigkeit hinterfragt wird. Zudem ist unklar, welche “Gepflogenheiten” genau gemeint sind. Im Hinblick auf den gänzlichen Ausschluss von Kronzeugenunterlagen von der Offenlegungsmöglichkeit gilt: Da der Richtliniengesetzgeber dem nationalen Gesetzgeber nichts gebieten darf, was diesem das Primärrecht verbietet, ist diese Regelung selbst primärrechtswidrig. Nur eine Regelung, welche zumindest im Ausnahmefall auch die Möglichkeit einer Offenlegung von Kronzeugendokumenten erlaubt, ist primärrechtskonform.

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Gerichtliche Überprüfung von Durchsuchungen durch die Europäische Kommission

RA Dr. Carsten Grave, Partner, Linklaters LLP, Düsseldorf

RA Dr. Carsten Grave, Partner, Linklaters LLP, Düsseldorf

Das Gericht der Europäischen Union („EuG“) hat in einem Urteil vom 19. 11. 2012 (Rs. T-135/09 – Nexans / Kommission) erörtert, in welchem Umfang Unternehmen Durchsuchungen durch die Europäische Kommission gerichtlich überprüfen lassen können. Es hat dabei der Kommission gewisse Grenzen gezogen. Aber weiterhin tragen die Unternehmen das erhebliche Risiko einer (selbst unverschuldeten) falschen Einschätzung der Ermittlungsbefugnisse der Kommission. Der Entscheidung lag eine Durchsuchung („Nachprüfung“) mehrerer Unternehmen wegen Preisabsprachen im Bereich Stromkabel im Jahr 2009 zugrunde. Die Entscheidung, mit welcher die Kommission die Nachprüfung anordnete, nannte als Gegenstand der Untersuchung „elektrische Kabel […], u. a. einschließlich unterseeischer und unterirdischer Hochspannungskabel“. Nexans verlangte vor Gericht die Aufhebung der Nachprüfungsentscheidung, denn der Untersuchungsgegenstand sei zu unbestimmt und zu weit gefasst. Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Kartellrecht hätten nur für die ausdrücklichen genannten Kabelarten vorgelegen. Letzteres ergebe sich aus den im Einzelnen durchsuchten Büros und aus einer Pressemitteilung der Kommission.

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Zusammenarbeit europäischer Wettbewerbsbehörden bei grenzüberschreitenden Unternehmenszusammenschlüssen

RA Martina Maier, Partnerin bei McDermott Will & Emery Belgium LLP, Brüssel

Am Ende eines Transaktionsprozesses muss vor der tatsächlichen Übernahme des Zielunternehmens oft noch die Zustimmung der zuständigen Wettbewerbsbehörden abgewartet werden. In manchen Fällen ist nur eine Wettbewerbsbehörde zuständig, in anderen müssen gleich mehrere Wettbewerbsbehörden den Zusammenschluss freigeben. Im letzteren Fall können Fusionskontrollverfahren sehr aufwendig und zeitraubend sein. Bei problematischeren Zusammenschlüssen, insbesondere beim Zusammenschluss von Wettbewerbern, kommt es auch durchaus vor, dass die parallel zuständigen Behörden verschiedener Länder in der inhaltlichen Beurteilung des Vorhabens zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen und divergierende Vorstellungen haben, wie die wettbewerblichen Bedenken ausgeräumt werden könnten. Für die beteiligten Unternehmen, die Wettbewerbsbehörden und auch am Ausgang der Verfahren interessierte Dritte können solche Divergenzen sehr unbefriedigend sein. » weiterlesen

Referentenentwurf der 8. GWB-Novelle

RA Dr. Carsten Grave, Partner, Linklaters LLP, Düsseldorf

RA Dr. Carsten Grave, Partner, Linklaters LLP, Düsseldorf

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat kürzlich den Referentenentwurf der 8. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) veröffentlicht. Die Novelle soll am 1. 1. 2013 in Kraft treten. Sie betrifft im Wesentlichen die Fusionskontrolle. Weitere wichtige Änderungen beziehen sich auf die Rechte im Kartellordnungswidrigkeitsverfahren.

Fusionskontrolle

Die Beurteilung von Unternehmenszusammenschlüssen wird an die europäische Fusionskontrolle angepasst. Das GWB übernimmt das ökonomisch ausgerichtete Untersagungskriterium der „erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs“ (engl. significant impediment to effective competition oder kurz „SIEC“). Nach geltendem Recht ist ein Zusammenschluss gem. § 36 Abs. 1 GWB vom Bundeskartellamt zu untersagen, wenn die Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung zu erwarten war; dieser Tatbestand wird künftig – ebenso wie auf europäischer Ebene – als Regelbeispiel beibehalten. Die neue Vorschrift soll die Erfassung komplexer Oligopolprobleme verbessern. Mit ihr wird eine Verschiebung der Prüfung von Marktstrukturen auf tatsächliches Verhalten der Unternehmen im Wettbewerb einhergehen. Die Verfahren könnten damit aufwändiger werden, die Ergebnisse allerdings auch besser. Anders als die europäische Fusionskontrolle hält das GWB an den gesetzlichen Vermutungen für Marktbeherrschung fest. Die Schwelle für die vermutete Einzelmarktbeherrschung wird auf einen Markanteil von 40% angehoben.

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Wie viel Daseinsvorsorge wollen wir uns noch leisten?

RA Peter Lindt, Partner bei Rödl & Partner, Nürnberg

Bereits mehrfach haben wir an dieser Stelle das Thema Wasserversorgung, die Angemessenheit der Preise für eine sichere und nachhaltige Versorgung und die derzeitige Rechtsentwicklung hinsichtlich der Überwachung von Wasserversorgungsunternehmen in Deutschland angesprochen. Seit die Landeskartellbehörden und Teile der Politik das Thema für sich entdeckt haben, sieht sich einer der letzten anerkannten Bereiche der allgemeinen Daseinsvorsorge regelmäßig wiederkehrend einer kritischen Auseinandersetzung in den Medien gegenüber. Zuletzt im Magazin Plusminus der ARD vom 12. 10. 2011. » weiterlesen

Kartellrecht durch Anschluss- und Benutzungszwang ausgehebelt?

RA Peter Lindt, Partner bei Rödl & Partner, Nürnberg

Mit einer aktuellen Entscheidung des OLG Düsseldorf spricht viel dafür, dass einer kartellrechtlichen Kontrolle von Wasserentgelten schon mit einem Anschluss- und Benutzungszwang der Boden entzogen ist – unabhängig von Rechtsform des Versorgers und Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses- eine traditionellen Kartellrechtlern zunächst überraschende Einschätzung. » weiterlesen