Neue Bußgeldleitlinien des Bundeskartellamtes: Verlierer – und vielleicht auch Gewinner?

RA Dr. Carsten Grave, Partner, Linklaters LLP, Düsseldorf

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Das Bundeskartellamt (BKartA) hat am 25. 6. 2013 neue Leitlinien für die Bußgeldzumessung bei Kartellrechtsverstößen erlassen, weil der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Entscheidung Grauzementkartell die bisherigen Leitlinien des BKartA praktisch für unanwendbar erklärt hatte (Beschluss vom 26. 2. 2013 – KRB 20/12, DB0588199).

Nach den bisherigen Leitlinien von 2006 baute das BKartA die Bußgeldberechnung auf dem tatbezogenen Umsatz auf, d. h. dem Umsatz mit den kartellierten Produkten; dies entspricht im Wesentlichen dem Ansatz der Europäischen Kommission (nach deren Leitlinien von 2006):

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Irrtum schützt vor (Kartell-) Buße nicht

RA Dr. Maxim Kleine, Partner, Oppenhoff & Partner, Köln

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Ein Unternehmen kann sich einer Kartellbuße nicht mit dem Verweis entziehen, es sei aufgrund einer fehlerhaften anwaltlichen Beratung irrtümlich von der Rechtmäßigkeit seines Verhaltens ausgegangen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) jetzt in der Rs.  „Schenker“ klargestellt und damit der Einführung des Schuld ausschließenden „Verbotsirrtums“ in das europäische Kartellrecht eine klare Absage erteilt (Az. C-681/11).

Speditionsunternehmen aus Österreich hatten bei ihrer „Kooperation“ u. a. auf die fehlerhafte anwaltliche Beratung vertraut – die nationale Kartellbehörde sprach dennoch ein Bußgeld wegen Verstoßes gegen europäisches Kartellrecht aus. Generalanwältin Kokott hatte in ihren Schlussanträgen gefordert, den Verbotsirrtum unter strengen Voraussetzungen auch im europäischen Kartellrecht anzuerkennen (vgl. Mäger, Rechtsboard vom 24. 5. 2013). Im konkreten Fall sah sie diese Voraussetzung jedoch nicht erfüllt.

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