CDU/CSU und SPD haben Kettenbefristungen den Kampf angesagt. Nach ihrem Koalitionsvertrag soll die Befristung eines Arbeitsverhältnisses dann nicht zulässig sein, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein unbefristetes oder ein oder mehrere befristete Arbeitsverhältnisse mit einer Gesamtdauer von fünf oder mehr Jahren bestanden hatten. Eine Ausnahmeregelung soll für den Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG wegen der Eigenart des Arbeitsverhältnisses (Künstler, Fußballer) zu treffen sein. Auf die Höchstdauer von fünf Jahren sollen auch vorherige Entleihungen des nunmehr befristet eingestellten Arbeitnehmers angerechnet werden. Ein erneutes befristetes Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber soll erst nach Ablauf einer Karenzzeit von drei Jahren möglich sein. » weiterlesen