Im März diesen Jahres hatten das Europäische Parlament und der Rat die sog. „Micro-RL“ („RL über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich Kleinstbetrieben“, RL 2012/6/EU) verabschiedet. Sie räumt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, Kapitalgesellschaften, die aufgrund ihrer geringen Größe typischerweise nicht grenzüberschreitend tätig sind und für die die Rechnungslegung nach den bisher geltenden Vorgaben mit übermäßigem Aufwand verbunden ist, von einigen in der RL genau bezeichneten Anforderungen zu befreien.
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Kleine GmbH künftig ohne Bundesanzeigerpublizität ihrer Bilanz
Kapitalgesellschaften, die „Kleinstbetriebe“ sind, können künftig von der Offenlegung ihrer Jahresabschlüsse im elektronischen Bundesanzeiger (s. § 325 HGB) ausgenommen werden. Zur neuen Kategorie der Kleinstbetriebe gehören Unternehmen, die mindestens zwei der drei Schwellenwerte nicht überschreiten: 350.000 Euro Bilanzsumme, 700.000 Euro Jahresumsatz, zehn Mitarbeiter; in Deutschland sollen das über 1 Mio. sein. Die Änderungs-Richtlinie 2012/6/EU vom 14.3.2012 eröffnet die Option für die mitgliedstaatliche Gesetzgebung zur Befreiung von der regulären Offenlegung (gem. Richtlinie 78/660/EWG). Die Bundesregierung wird davon voraussichtlich Gebrauch machen; jedenfalls hat das BMJ die neue Richtlinie sehr gelobt und Berlin als treibende Kraft für die Ausnahmeregelung bezeichnet.