Der Deutsche Corporate Governance Kodex ist im Mai 2019 von der Regierungskommission in einer gänzlichen Neufassung beschlossen worden. In Kraft (Bekanntmachung im Bundesanzeiger) ist er noch nicht, da die Kommission das ARUG II abwartet, welches im Herbst dieses Jahres verabschiedet werden dürfte. Bemerkenswert an dem neuen Kodex ist, dass die Hauptversammlung der Aktionäre im beschriebenen Gefüge der Corporate Governance kaum eine Rolle spielt. Sie wird knapp mit ihrer „Funktion“ benannt und es werden Zuständigkeiten aufgezählt – und das war es auch schon. Der Grundsatz Nr. 8 fasst die §§ 118, 119 , 179 AktG zusammen (auf den § 120a AktG idF ARUG II wird gewartet). Zur Praxis der Hauptversammlung gibt es nur zwei Anregungen, die beide verwunderlich praxisfern erscheinen. » weiterlesen
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Deutscher Corporate Governance Kodex: Reform an Haupt und Gliedern
Nach einer durchaus als angenehm empfundenen Pause (kein Reformstau!) seit Frühjahr 2017 geht es wieder los: Für 2019 ist eine ganz grundlegende Revision des DCGK geplant. Heute wurde der Entwurf vorgestellt und eine öffentliche Konsultation gestartet, die bis Ende Januar 2019 läuft. Der neue Text hat „ein Drittel weniger Wörter“ (Kommission). Das Kapitel über die Hauptversammlung entfällt; sie wird mit einigen Sätzen in der Präambel erwähnt. Eine funktionale Einteilung nach den Aufgaben, der Organisation und der Vergütung der Verwaltungsorgane wird eingeführt. Gerade die Vorstandsvergütung bildet einen klaren Schwerpunkt der neuen Empfehlungen (der Pressetext spricht von „Regelungen“). Den Empfehlungen werden „Grundsätze“ vorangestellt, deren Anwendung künftig von Vorstand und Aufsichtsrat erläutert werden soll („apply and explain“, s. A 19). Die Anforderungen an die Unabhängigkeit von Anteilseignervertretern im Aufsichtsrat werden umfänglich konkretisiert. Es ist vorgesehen, dass der neue Kodex im April 2019 veröffentlicht wird.
Deutscher Corporate Governance Kodex: Änderungsvorschläge der Regierungskommission
Der Deutsche Corporate Governance Kodex soll im Mai an drei Stellen fortgeschrieben werden. Zielrichtung ist die weitere Professionalisierung der Arbeit des Aufsichtsrates. Geplant ist eine Empfehlung, wonach Kandidaten für die Wahl in den Aufsichtsrat mitzuteilen ist, welcher Zeitaufwand für die qualifizierte Wahrnehmung des Mandats erwartet wird. Damit wird signalisiert, welchen Einsatz das AR-Mandat in einer börsennotierten Aktiengesellschaft verlangt. Dieser Einsatz hat höchstpersönlich zu erfolgen, weshalb den Aktionären offengelegt wird, wenn ein Mitglied des AR nur an der Hälfte oder weniger der Sitzungen teilnahm. Allerdings ist eine persönliche Teilnahme auch per Telefon- oder Videokonferenz möglich, was im Kodex klargestellt werden soll. Schließlich wird daran gedacht, das Gremium immer wieder aufzufrischen: Künftig wird empfohlen, dass der Aufsichtsrat eine Begrenzung der Zugehörigkeitsdauer in den Blick nimmt.
Die „persönlichen und geschäftlichen Beziehungen“ des Aufsichtsratskandidaten
Im Herbst muss das Frühjahr vorbereitet werden. Die Rede ist nicht vom Gärtner, sondern vom Planer der Hauptversammlung 2013. In der kommenden Saison sind zahlreiche neue Aufsichtsräte zu wählen. Wer sind die Kandidaten? Anders als im politischen Wahljahr 2013 gibt es, von Ausnahmen abgesehen, keinen Wahlkampf um das Amt. Dennoch wollen und sollen die Aktionäre wissen, wen sie in das Gremium bestellen. Von Gesetzes wegen sind Name, ausgeübter Beruf und Wohnort mitzuteilen (§ 124 Abs. 3 AktG). Bei börsennotierten Gesellschaften kommen noch Angaben über Mitgliedschaften in anderen Aufsichtsräten dazu (§ 125 Abs. 1 AktG). Damit gewinnt man ein ungefähres, aber noch bruchstückhaftes Bild vom künftigen Mandatsträger. Der Deutsche Corporate Governance Kodex hat das Defizit erkannt und empfiehlt seit Juni 2012: „Der Aufsichtsrat soll bei seinen Wahlvorschlägen an die Hauptversammlung die persönlichen und die geschäftlichen Beziehungen eines jeden Kandidaten zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär offen legen.“ Diese Empfehlung Nr. 5.4.1 hat es in sich, denn was sind wohl „persönliche und geschäftliche Beziehungen“?
Letzter Aufruf nach München
Vergangene Woche stand „Karlsruhe“ im Mittelpunkt. Solche Aufmerksamkeit wird „München“ nicht erhalten. Dort wird beraten, nicht (verbindlich) entschieden. Aber es sind doch wichtige Weichen, die auf dem rechtspolitischen Plenum gestellt werden. Die Rede ist vom 69. Deutschen Juristentag, der morgen in der bayerischen Hauptstadt beginnt. Die unternehmensrechtlich Interessierten können zwischen zwei Themen wählen. Die zivilrechtliche Abteilung fragt: „Brauchen Konsumenten und Unternehmen eine neue Architektur des Verbraucherrechts?“ Der Gegenstand der wirtschaftsrechtlichen Abteilung lautet: „Möglichkeiten und Grenzen für staatliche und halbstaatliche Eingriffe in die Unternehmensführung“. Im Zentrum steht der Deutsche Corporate Governance Kodex. Nach zehn Jahren ist es Zeit für eine gründliche Evaluation und Weiterentwicklung, die im DJT-Gutachten von Mathias Habersack nachzulesen ist. Auf der Tagung werden aus der Unternehmenspraxis Peter Hemeling (Allianz SE) dazu Stellung nehmen sowie Daniela Weber-Rey (Anwältin und Mitglied der Regierungskommission Corporate Governance). » weiterlesen
Eigenverantwortliche Fortbildung des Aufsichtsrats
„Die Mitglieder des Aufsichtsrats nehmen die für ihre Aufgaben erforderlichen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen eigenverantwortlich wahr. Dabei sollen sie von der Gesellschaft angemessen unterstützt werden.“ (Nr. 5.4.1. Deutscher Corporate Governance Kodex seit Juli 2010). Dieser Empfehlung dürfte sich keine Aktiengesellschaft ausdrücklich verweigern. Sogleich haben sich etliche Weiterbildungsangebote für den Aufsichtsrat entwickelt (s.u.). Offenbar gibt es einen Markt (bzw: es ist ein Markt eröffnet worden) – und dieser wird bedient. Gegen Qualifizierung ist gewiss nichts einzuwenden. Insbesondere kann es nützlich sein, wenn Aufsichtsratsanwärter das nötige Rüstzeug auch auf diesem Wege erwerben. Freilich ist Lebenserfahrung nicht durch Schulung vermittelbar und diese Erfahrung spielt eine große Rolle bei der Organtätigkeit. Auch wäre es misslich, wenn die Aus- und Fortbildungsmaßnahmen nur als kollektives Kurserlebnis verstanden werden. Die Eigenverantwortung, die der Kodex nennt, kann sich auch im persönlichen Eigenstudium äußern. Daher darf die Antwort auf die Frage, welche Fortbildung das Mitglied des Aufsichtsrats betrieben hat, auch lauten: Es habe regelmäßig das von der Gesellschaft zur Verfügung gestellte Exemplar „Der Betrieb“ (pars pro toto) gelesen.