Dass Weisungen gegenüber kommunalen Aufsichtsräten zulässig sein können, wurde jüngst wieder mit der Entscheidung des BVerwG vom 31. 8. 2011 (Az. 8 C 16.10) betont (vgl. Noack, Rechtsboard, DB0459024). Aus der (fallgestaltungsabhängigen) Zulässigkeit solcher Weisungen auf deren Sinnhaftigkeit zu schließen, wäre jedoch verfehlt.
Gegenüber den Mitgliedern des Aufsichtsrats einer AG ebenso wie den Mitgliedern eines obligatorischen Aufsichtsrats kommen Weisungen nicht in Betracht. Denn bei ihnen gelten zwingend § 111 Abs. 5 AktG und §§ 116, 93 AktG, aus denen der aktienrechtliche Grundsatz hergeleitet wird, dass Aufsichtsratsmitglieder allein dem Unternehmensinteresse verpflichtet sind und im Rahmen der ihnen persönlich obliegenden Amtsführung keinen Weisungen unterliegen (vgl. BGH-Urteil v. 18. 9. 2006, II ZR 137/05, DB0189965). Auch für freiwillig eingerichtete (fakultative) Aufsichtsräte – der Regelfall bei kommunalen Gesellschaften – ist im Gesetz die Weisungsfreiheit als Regel angelegt. Denn für sie verweist § 52 Abs. 1 GmbHG auf eine Reihe aktienrechtlicher Normen, u.a. auf die genannten §§ 93, 111, 116 AktG, woraus sich dann wieder die Weisungsfreiheit ergibt.