Es bleibt dabei: Kein Konzernbetriebsrat bei ausländischer Konzernspitze

RAin/FAinArbR Martina Hidalgo, Leiterin des Geschäftsbereichs Arbeitsrecht und Partnerin der Kanzlei CMS Hasche Sigle

Der 7. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat am 23.05.2018 (Aktenzeichen 7 ABR 60/16) bestätigt, dass ein Konzernbetriebsrat nur dann errichtet werden kann, wenn die Konzernspitze im Inland liegt. Hat das herrschende Unternehmen seinen Sitz im Ausland und besteht im Inland keine ansässige Teilkonzernspitze, die über wesentliche Entscheidungsbefugnisse in personellen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten verfügt, kann ein Konzernbetriebsrat nicht errichtet werden. » weiterlesen

Mitbestimmung: Wahlrecht von Arbeitnehmern ausländischer Konzernunternehmen – Wie wird der EuGH entscheiden?

RA Dr. Hartwin Bungert, LL.M. (Chicago), Partner (Düsseldorf) / RA Till Wansleben, Associate (Frankfurt), Hengeler Mueller

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in der Rechtssache C-566/15 (Erzberger/TUI) zu entscheiden, ob die Nichterstreckung des Wahlrechts zum mitbestimmten Aufsichtsrat einer deutschen Konzernmuttergesellschaft auf in anderen Mitgliedstaaten tätige Arbeitnehmer gegen Unionsrecht verstößt. Nach der mündlichen Verhandlung des EuGH am 24.01.2017 hat der Generalanwalt am 04.05.2017 seine Schlussanträge vorgelegt. Doch noch immer sind viele Fragen offen. Um sich einer möglichen Entscheidung des EuGH nach der Bundestagswahl zu nähern, sind unterschiedliche Fallkonstellationen mit mehreren Aspekten zu betrachten.

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Haftungsrisiken für Finanzinvestoren bei Kartellverstößen von Portfolio-Unternehmen

RA Dr. Andreas Grünwald, Partner, Morrison & Foerster, Berlin

RA Dr. Andreas Grünwald, Partner, Morrison & Foerster, Berlin

In der Private-Equity-Branche sorgt eine Entscheidung der EU-Kommission für Unruhe, die gegen das sog. „Power-Cable“-Kartell erlassen wurde. Dort wurde u.a. Goldman Sachs mit einem Bußgeld belegt, weil sie einst Gesellschafter eines kartellbeteiligten Unternehmens waren. Müssen Investmentgesellschaften also befürchten, für Kartellverstöße ihrer Portfolio-Unternehmen zur Verantwortung gezogen zu werden, auch wenn sie „nur“ eine reine Finanzbeteiligung halten?

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EU-Beihilferecht gegen aggressive Steuerplanung multinationaler Unternehmen

RA Martina Maier, Partner, McDermott Will & Emery Belgium LLP, Brüssel, Belgien

RA Martina Maier, Partner, McDermott Will & Emery Belgium LLP, Brüssel, Belgien

Mit der Eröffnung förmlicher Beihilfeprüfverfahren gegen Irland (Apple), Luxemburg (Fiat Finance and Trade) und die Niederlande (Starbucks) am 11. 6. 2014 hat die EU-Kommission die ersten konkreten Maßnahmen zur Anwendung des EU-Beihilferechts gegen die aggressive Steuerplanung multinationaler Unternehmen ergriffen. Die Kommission hat in diesen Fällen Bedenken, dass die Steuerbehörden diesen Unternehmen einen selektiven Vorteil in Form von Steuerentscheiden gewährt haben könnten, in denen eine vorteilhafte Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage festgeschrieben wird. Die Kommission hat bereits angekündigt, dass sie in den kommenden Monaten weitere Fälle, in diesen und anderen EU-Mitgliedstaaten mutmaßliche Beihilfen in Form von Steuerentscheiden untersuchen wird.

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Der Holdingverein ADAC

Über den ADAC e.V. wird aktuell eifrig diskutiert. In etlichen Stellungnahmen ist von Intransparenz und Verkrustungen die Rede. Zum konkreten Anlass (manipulierte Abstimmungen beim Autopreis Gelber Engel) soll hier nichts gesagt, sondern der Blick auf die „Struktur“ gelenkt werden. Es stellen sich wenigstens zwei Fragen: Ist wirklich der Idealverein die richtige Rechtsform für die Holding einer Unternehmensgruppe und kann das Vereinsrecht des BGB eine hinreichende Corporate Governance für eine Konzernspitze bieten?

Der ADAC erklärt auf seiner Internetseite, er sei „ein Verein, der wie ein Unternehmen geführt wird“ und gibt eine „Unternehmensdarstellung“ als „Mobilitätsdienstleister Nummer eins in Deutschland und Europa“. Die unternehmerischen Tätigkeiten erfolgen durch die ADAC Beteiligungs-GmbH, die wiederum Tochtergesellschaften führt (Versicherungen, Autovermietung, Finanzdienste, Reisevermittlung). Diese Unternehmungen erzielten 2012 einen Umsatz von über 1 Milliarde Euro (Gewinn 85 Millionen)!

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Kommt die SEUP?

Angenommen, die Rechtsregeln für Kapitalgesellschaften, die nur einen Gesellschafter haben, wären in den 28 EU-Staaten fast gleich: Würden dann kleine und mittlere Unternehmen verstärkt in anderen Mitgliedsstaaten eine solche Gesellschaft gründen, um den dortigen Markt zu bedienen? Das will die Generaldirektion für Binnenmarkt der EU-Kommission in einer Online-Konsultation herausfinden, die noch bis Mitte September läuft. Zwar gibt es seit 1989 (kodifiziert 2009) schon eine Richtlinie über die Einpersonen-GmbH, aber diese „behandelt keine Kernfragen wie unter anderem Eintragungspflichten, Gläubigerschutz, Verlegung des Sitzes, Mindestkapitalanforderungen, Auflösung“ (Konsultationstext). Das soll jetzt nachgeholt und evtl. auch auf die Einpersonen-Aktiengesellschaft erstreckt werden. Die Initiative entspricht dem Kommissions-Aktionsplan 2012 für europäisches Gesellschaftsrecht. Sie geht zurück auf einen Expertenvorschlag zum europäischen Konzernrecht (Reflection Group On the Future of EU Company Law, S. 66 ff). Er empfiehlt Erleichterungen für die Gründung und Führung von Tochtergesellschaften, deren einzige Gesellschafterin die Muttergesellschaft ist. » weiterlesen

8. GWB-Novelle: Kompromiss in letzter Minute

RA Dr. Ingo Brinker, LL.M.. Partner, Gleiss Lutz, München

RA Dr. Ingo Brinker, LL.M.. Partner, Gleiss Lutz, München

Dank eines im Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat in letzter Minute gefundenen Kompromisses kann die 8. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) noch in dieser Legislaturperiode in Kraft treten. Nach Referentenentwurf 2011, RegE Anfang 2012, Ausschussberatung und Bundestagsbeschluss im Oktober 2012 entzündeten sich die Meinungsverschiedenheiten zwischen Regierungskoalition und SPD/GRÜNEN-regierten Ländern im Bundesrat vor allem an den Plänen, das Kartellrecht ganz weitgehend auf die gesetzlichen Krankenkassen anzuwenden. Nun kommt für die Kassen nur die Fusionskontrolle. Das Kartellrecht dagegen wird auch zukünftig nicht im Verhältnis der Krankenkassen untereinander und zu den Versicherten Anwendung finden. Weitere Änderungen in letzter Minute können Kommunen und kommunale Betriebe aufatmen lassen.

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Wichtige Neuregelungen der 8. GWB-Novelle

RA Dr. Thorsten Mäger, Partner, Hengeler Müller, Düsseldorf

Die 8. GWB-Novelle war in vielen Eckpunkten heftig umstritten. Erst nach langen Diskussionen wurde sie am 18. 10. 2012 vom Bundestag beschlossen. Da nicht damit gerechnet wird, dass der Bundesrat den Vermittlungsausschuss anruft, wird sie aller Voraussicht nach am 1. 1. 2013 in Kraft treten. Gegenüber dem Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom November 2011 (vgl. dazu den Beitrag von Grave) hat sich eine Reihe von wichtigen Änderungen ergeben.

Pressespezifische Regelungen 

Eine wichtige Neuregelung betrifft das Presse-Grosso. Der Großhandel mit Zeitungen und Zeitschriften erfolgt in Deutschland seit Jahrzehnten im Presse-Grosso-System. In Deutschland gibt es ca. 70 weit überwiegend mittelständisch strukturierte Grossisten, die fast alle jeweils über ein ausschließliches Vertriebsgebiet verfügen und dort sämtliche Presseerzeugnisse aller Verlage flächendeckend an die Verkaufsstellen des Einzelhandels ausliefern.

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Konzernhaftung für Joint Ventures nach EU-Kartellrecht

Philipp Werner, Partner, McDermott Will & Emery Belgium LLP, Brüssel

Das Europäische Gericht hat eine Entscheidung der Europäischen Kommission bestätigt, wonach die Chemieunternehmen El du Pont de Nemours und Dow Chemical gesamtschuldnerisch für eine Strafe i. H. von € 44.25 Mio. haftbar sind, welche aufgrund von wettbewerbswidrigem Verhalten gegen ihr 50/50-Gemeinschaftsunternehmen DDE verhängt wurde (EI du Pont de Nemours and Company v Commission T-76/08 and The Dow Chemical Company v Commission T-77/08). Das Urteil ist von erheblicher Bedeutung für die Praxis, da es der Kommission erleichtern wird, die Haftung von Muttergesellschaften für ihre 50/50-Gemeinschaftsunternehmen zu begründen.

Nach EU-Kartellrecht kann das wettbewerbswidrige Verhalten eines rechtlich selbstständigen Tochterunternehmens dem Mutterunternehmen zugerechnet werden, wenn das Mutterunternehmen einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten des Tochterunternehmens ausübt. In solchen Situationen bestimmt das Tochterunternehmen sein Verhalten in wesentlichen Punkten nicht selbstständig, sondern führt lediglich Anweisungen des Mutterunternehmens aus. Bei hundertprozentigen Tochtergesellschaften gilt die widerlegliche Vermutung, dass das Mutterunternehmen nicht nur theoretisch einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten des Tochterunternehmens ausüben kann, sondern auch tatsächlich von dieser Möglichkeit Gebrauch macht.

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Grenzen der kartellrechtlichen Bußgeldhaftung bei Verschmelzung von Unternehmen

Philipp Werner, Partner, McDermott Will & Emery

Philipp Werner, Partner, McDermott Will & Emery

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem im August 2011 ergangenen Beschluss (KRB 55/10 – HDI-Gerling = DB0462305) die Grenzen der Bußgeldhaftung nach deutschem Kartellrecht bei der Verschmelzung von Unternehmen aufgezeigt.

Nach §§ 81f. GWB i.V. mit  § 30 OWiG kann das Bundeskartellamt (BKartA) Geldbußen gegen Unternehmen verhängen, deren Organe oder leitende Mitarbeiter einen Kartellrechtsverstoß begangen haben. Ist das Unternehmen erloschen, etwa durch Verschmelzung des Unternehmens mit einem anderen Unternehmen, haftet der Gesamtrechtsnachfolger nur im Ausnahmefall, nämlich dann, wenn „zwischen der früheren und der neuen Vermögensverbindung nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise nahezu Identität besteht.“ Dies entspricht ständiger Rechtsprechung. Identität besteht etwa bei bloßer Änderung der Firma oder Wechsel der Rechtsform. Eine weitergehende Haftung scheitert nach BGH am Analogieverbot des Art. 103 Abs. 2 GG, da der Wortlaut von § 30 Abs. 1 OWiG die Verhängung einer Geldbuße gegen ein Unternehmen wegen einer Organtat nur bei Identität des Rechtsträgers erlaubt. » weiterlesen