
Philipp Werner, Partner, McDermott Will & Emery Belgium LLP, Brüssel
Das Europäische Gericht hat eine Entscheidung der Europäischen Kommission bestätigt, wonach die Chemieunternehmen El du Pont de Nemours und Dow Chemical gesamtschuldnerisch für eine Strafe i. H. von € 44.25 Mio. haftbar sind, welche aufgrund von wettbewerbswidrigem Verhalten gegen ihr 50/50-Gemeinschaftsunternehmen DDE verhängt wurde (EI du Pont de Nemours and Company v Commission T-76/08 and The Dow Chemical Company v Commission T-77/08). Das Urteil ist von erheblicher Bedeutung für die Praxis, da es der Kommission erleichtern wird, die Haftung von Muttergesellschaften für ihre 50/50-Gemeinschaftsunternehmen zu begründen.
Nach EU-Kartellrecht kann das wettbewerbswidrige Verhalten eines rechtlich selbstständigen Tochterunternehmens dem Mutterunternehmen zugerechnet werden, wenn das Mutterunternehmen einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten des Tochterunternehmens ausübt. In solchen Situationen bestimmt das Tochterunternehmen sein Verhalten in wesentlichen Punkten nicht selbstständig, sondern führt lediglich Anweisungen des Mutterunternehmens aus. Bei hundertprozentigen Tochtergesellschaften gilt die widerlegliche Vermutung, dass das Mutterunternehmen nicht nur theoretisch einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten des Tochterunternehmens ausüben kann, sondern auch tatsächlich von dieser Möglichkeit Gebrauch macht.
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