Die Bundesregierung hat am 6. 2. 2013 den „Entwurf eines Gesetzes zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzgruppen“ vorgelegt. Der Entwurf ist der vorläufige Kulminationspunkt der Reformbestrebungen zur Abwendung und Bewältigung von Bankenkrisen in Deutschland. Die Bundesregierung greift damit Diskussionsvorschläge der Liikanen-Expertengruppe vom Oktober 2012 auf, die die Abtrennung spekulativer Handelsgeschäfte von Einlagenkreditinstituten gefordert hatte. Zugleich setzt das Vorhaben die vom Financial Stability Board 2011 veröffentlichten Prinzipien der Sanierungs- und Abwicklungsplanung um, auf die sich die G20 geeinigt haben. Darüber hinaus soll die Verletzung von Mindeststandards im Risikomanagement durch Geschäftsleiter im Falle der Bestandsgefährdung eines Instituts unter Strafe gestellt werden.
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„Crisis Management Directive“ – Ein letzter Wille, der es in sich hat
Kürzlich veröffentlichte die Europäische Kommission den mit Spannung erwarteten Entwurf einer RL „zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen“, die unter dem Namen „Crisis Management Directive“ (CMD) bekannt wurde. Sie erweitert bereits bestehende Krisenbewältigungstools erheblich und verpflichtet Banken und Finanzdienstleister (Institute), sich präventiv mit möglichen Krisenszenarien auseinanderzusetzen – wie dies in den USA und in UK heute schon verpflichtend ist.
Institute müssen unter der CMD einen sog. „Living Will“ (Sanierungsplan) erstellen, der auf der Basis unterschiedlicher (Krisen-)Szenarien Rettungsmaßnahmen und deren Umsetzung aufzeigt. Er unterscheidet sich grundlegend von den im deutschen Recht vorgesehenen Krisenbekämpfungs- und -bewältigungsplänen, insbesondere auch vom deutschen Sanierungs- bzw. Reorganisationsplan gemäß den Regelungen des Kreditinstitute-Reorganisationsgesetzes. Ein „Living Will“ ist präventiv vorzuhalten und laufend zu aktualisieren. Er beinhaltet Vorkehrungen und Maßnahmen, die es dem Institut im Falle einer wesentlichen Verschlechterung seiner Finanzlage ermöglichen, seine langfristige Lebensfähigkeit wiederherzustellen.
Weiterentwicklung des Risikomanagements im Finanzsektor
Ende April 2012 hat die BaFin den Konsultationsentwurf für eine Überarbeitung der Mindestanforderungen an das Risikomanangement (MaRisk) veröffentlicht. Es ist damit zu rechnen, dass die überarbeitete Fassung der MaRisk am 1. 1. 2013 in Kraft tritt. Hintergrund der Novellierung sind insbesondere die Überarbeitung der Bankenrichtlinie („CRD IV“ – Umsetzung der im Rahmen von Basel III beschlossenen Regeln), die „EBA Guidelines on Internal Governance“, die „CEBS Guidelines on Liquidity Cost Benefit Allocation“ sowie die Empfehlungen des European Systemic Risk Board (ESRB) zu Fremdwährungsdarlehen und USD-Refinanzierungen.
Der prinzipienorientierte Charakter der Regelungen sowie das Proportionalitätsprinzip bleiben erhalten. Dies drückt sich insbesondere durch diverse Öffnungsklauseln für kleinere Institute aus. Klar wird auch, dass das Proportionalitätsprinzip zweiseitig wirkt: Von großen, komplexen oder international tätigen Banken wird erwartet, dass ihre Vorkehrungen bezogen auf das Risikomanangement deutlich über die Mindestanforderungen hinausgehen. Aus dem Konsultationsentwurf ergibt sich eine Reihe von bislang noch nicht normierten Organisationspflichten, die die Institute in unterschiedlichem Ausmaß betreffen. Dies gilt vor allem für die im Folgenden dargestellten vier Kernthemen.
Paradigmenwechsel bei der Sanierung von Kreditinstituten
Zum Jahreswechsel 2010/2011 ist das Restrukturierungsgesetz mit seinen Regelungen zum neuen Restrukturierungsfonds, zur Bankenabgabe, zum Sanierungs- und Reorganisationsverfahren für Kreditinstitute und den erweiterten aufsichtsrechtlichen Restrukturierungsbefugnissen der BaFin in Kraft getreten. Das neue Instrumentarium zur Sanierung und Reorganisation von Kreditinstituten ist als ein sinnvoller Paradigmenwechsel zu begrüßen. Es ist geeignet, negative Anreizwirkungen („moral hazard“) für Geschäftsleitung, Anteilseigner und Gläubiger hybrider Finanzierungsinstrumente von systemrelevanten Kreditinstituten zu verringern, die darauf beruhen, dass sie nach bisheriger Rechtslage davon ausgehen konnten, dass der Staat das Institut als „too big too fail“ ansehen und durch staatliche Stützungsmaßnahmen auffangen würde. » weiterlesen