Das BAG hatte sich in seiner Entscheidung vom 7. 8. 2012 – 9 AZR 353/10 primär mit der Frage zu befassen, ob im ruhenden Arbeitsverhältnis Urlaubsansprüche entstehen können. Konkret ruhte der Vertrag aufgrund einer tariflichen Regelung während des Bezugs einer Erwerbsminderungsrente. Während des Ruhens sind die Hauptleistungspflichten (Entgeltzahlung und Arbeitsleistung) suspendiert, nicht aber die Nebenpflichten. Das BAG hat die umstrittene Frage, ob in der Phase des Ruhens dennoch Urlaubsansprüche entstehen, bejaht. Allein dieser Teil der Entscheidung ist schon bemerkenswert.
Die Musik spielt aber eigentlich an anderer Stelle: Das BAG hat eine unbegrenzte Ansammlung von Urlaubsansprüchen Langzeiterkrankter, die derzeit Unternehmen zu hohen Rückstellungen zwingt, beseitigt und einen generellen Verfall 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres etabliert – eine kleine Sensation.