Leiharbeit und dauerhafter Beschäftigungsbedarf – der Diskurs zu „vorübergehend“ dauert an

RA /Fachanwalt für Arbeitsrecht RA/FAArbR Dr. Jannis Kamann, michels.pmks Rechtsanwälte, Köln

RA/FAArbR Dr. Jannis Kamann, michels.pmks Rechtsanwälte, Köln

Wenig ist so dauerhaft wie die Diskussion über das Tatbestandsmerkmal „vorübergehend“ in § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG. Dieser schreibt vor, dass die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher nur vorübergehend erfolgen darf. Was das bedeutet, darüber herrscht in Rechtsprechung und rechtswissenschaftlicher Literatur keine Einigkeit. Das BAG entschied lediglich, dass der zeitlich nicht begrenzte Einsatz eines Leiharbeitnehmers anstelle eines Stammarbeitnehmers nicht gestattet sei (vgl. BAG, Beschlüsse vom 10.7.2013 – 7 ABR 91/11 und 30.9.2014 – 1 ABR 79/12). » weiterlesen

AÜG-Reform kommt (erst) zum 1. April 2017

RA/FAArbR Dr. André Zimmermann LL.M., Partner, Orrick, Herrington & Sutcliffe LLP, Düsseldorf/München

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Die Re-Regulierung der Leiharbeit steht bevor: Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat – nach Anhörung zahlreicher Sachverständiger – dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (18/9232) zur AÜG-Reform (vgl. dazu und zu früheren Entwürfen schon die Blogbeiträge von Zimmermann, Bissels und Kuhn) gestern in geänderter Fassung zugestimmt. Die zweite und dritte Beratung im Bundestag sind für diesen Freitag angesetzt. » weiterlesen

Änderungen des AÜG – Handlungsoptionen beim Einsatz von Fremdpersonal

RA Jörn Kuhn, Partner bei Oppenhoff & Partner, Köln

RA Jörn Kuhn, Partner bei Oppenhoff & Partner, Köln

Die Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) erfordern ein Umdenken bei den Beteiligten. Nicht „Equal Pay“ oder „Equal Treatment“ lösen Störgefühle im Gesetzesentwurf aus, sondern primär die vorgesehene Befristung des Einsatzes von Leiharbeitnehmern auf 18 Monate. Die starre Frist – gleichwohl mit tariflichen Ausnahmen – geht an der Praxis vorbei. Der Gesetzgeber hat entgegen europäischen Trends entschieden und keinen differenzierten Blick auf die Arbeitnehmerüberlassung vorgenommen. » weiterlesen

AÜG-Reform 2016/17 – Der Referentenentwurf ist da! *** mit Update vom 23.02.2016 ***

RA/FAArbR Dr. André Zimmermann LL.M., Partner, Orrick, Herrington & Sutcliffe LLP, Düsseldorf/München

RA/FAArbR Dr. André Zimmermann LL.M., Partner, Orrick, Herrington & Sutcliffe LLP, Düsseldorf/München

Nach langem Warten ist es nun soweit: Der Referentenentwurf zur AÜG-Reform ist da. Er ging gestern, 16. November 2015, in die „Frühkoordinierung“, die Vorabstimmung mit dem Bundeskanzleramt vor der Ressortabstimmung. Der Kabinettsbeschluss soll bis Ende des Jahres vorliegen. Das Gesetz soll zum 1. Januar 2017 in Kraft treten. Was kommt auf Zeitarbeits- und Einsatzunternehmen zu? » weiterlesen

Leiharbeitsrichtlinie: Zulässigkeit der dauerhaften Arbeitnehmerüberlassung weiter ungeklärt

RA/FAArbR Dr. André Zimmermann LL.M., Counsel, King & Wood Mallesons LLP, Frankfurt a.M.

RA/FAArbR Dr. André Zimmermann LL.M., Counsel, King & Wood Mallesons LLP, Frankfurt a.M.

Im Rahmen eines finnischen Vorlageverfahrens hatte der EuGH jetzt erstmals Gelegenheit zur Auslegung der Leiharbeitsrichtlinie 2008/104/EG (Urteil vom 17. März 2015, Rechtssache C-533/13). Nicht wenige Arbeitsrechtler, möglicherweise auch die Politik hatten auf Antworten auf grundlegende Fragen gehofft, vor allem zur Vereinbarkeit des dauerhaften  Einsatzes von Leiharbeitnehmern mit der Richtlinie. Diese Hoffnung wurde enttäuscht: Ob dauerhafte Arbeitnehmerüberlassung gegen die Leiharbeitsrichtlinie verstößt, lässt das Gericht in seinem Urteil offen. » weiterlesen

Betriebsrat kann beim Einsatz von Zeitarbeitnehmern „vorübergehend quer schießen“!

RA/FAArbR Dr. Alexander Bissels, Partner, CMS Hasche Sigle, Köln

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Der 7. Senat des BAG hat bekanntermaßen bereits am 10.07.2013 entschieden (7 ABR 91/11, DB 2013 S. 2629), dass der im Entleiherbetrieb gebildete Betriebsrat die Zustimmung zu einem dort geplanten Einsatz eines Zeitarbeitnehmers verweigern kann, wenn dieser „nicht nur vorübergehend“ i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG überlassen werden soll. Diese seit dem 01.12.2011 geltende Vorschrift soll nämlich ein Verbotsgesetz i.S.v. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG darstellen, dessen Missachtung den Betriebsrat zu einem entsprechenden Widerspruch berechtigen kann. Dieser Ansicht hat sich inzwischen auch der 1. Senat des BAG angeschlossen (vom 30.09.2014 – 1 ABR 79/12), obwohl das LAG Nürnberg sich diesem zwischenzeitlich ausdrücklich entgegengestellt hatte. » weiterlesen

Leiharbeitsrichtlinie: Staatshaftung wegen fehlerhafter Umsetzung? (mit Update vom 16.01.2014)

RA/FAArbR Dr. André Zimmermann LL.M., Counsel, King & Wood Mallesons LLP, Frankfurt a.M.

RA/FAArbR Dr. André Zimmermann LL.M., Counsel, King & Wood Mallesons LLP, Frankfurt a.M.

Anfang Dezember 2014 hat eine Leiharbeitnehmerin die Bundesrepublik Deutschland vor dem Landgericht Berlin wegen unzureichender Umsetzung der Leiharbeitsrichtline 2008/104/EG auf Schadensersatz verklagt.

Sie ist bei einem Zeitarbeitsunternehmen angestellt und seit mehreren Jahren in einer Klinik auf demselben Arbeitsplatz tätig. Sie wird nach Tarifverträgen der Zeitarbeit bezahlt und verdient deutlich weniger als Stammarbeitnehmer der Klinik. Die Vergütungsdifferenz der letzten drei Jahre von rund EUR 30.000,00 verlangt sie nun als Schadensersatz vom Staat. » weiterlesen

Ist ein Dauereinsatz von Leiharbeitnehmern verboten?

RA/FAArbR Dr. André Zimmermann LL.M., Counsel, King & Wood Mallesons LLP, Frankfurt a.M.

RA/FAArbR Dr. André Zimmermann LL.M., Counsel, King & Wood Mallesons LLP, Frankfurt a.M.

Der zuständige Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) hat sich am 20. November 2014 im Rahmen eines finnischen Vorlageverfahrens zu grundlegenden Fragen der Auslegung der Leiharbeitsrichtlinie 2008/104/EG geäußert, die für das deutsche Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) von großer Bedeutung sind (Rs. C-533/13).

Vorlage des finnischen Arbeitsgerichts

Die Gewerkschaft der Transportarbeiter klagt gegen ein Transportunternehmen und einen Arbeitgeberverband wegen Verletzung von Tarifverträgen. Es geht um Regelungen über den Einsatz von Leiharbeitnehmern: » weiterlesen

Dauerhafte Arbeitnehmerüberlassung ist verboten

RA, FAArbR Dr. Gero Ludwig, Partner, BMH Bräutigam, Berlin

RA, FAArbR Dr. Gero Ludwig, Partner, BMH Bräutigam, Berlin

Seit der Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) zum 1. 12. 2011 enthält das Gesetz in § 1 Abs. 1 S. 2 die Aussage, die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher erfolge vorübergehend. In früheren Fassungen sah das Gesetz zunächst noch konkrete zeitliche Grenzen für die Überlassung vor, die im Lauf der Jahre mehrmals erhöht, im Zug der Hartz-Gesetze dann aber beseitigt wurden. Seit der letzten Reform ist die damals auch mögliche dauerhafte Überlassung nicht mehr zulässig: In seinem Beschluss vom 10. 7. 2013 hat das Bundesarbeitsgericht (Az. 7 ABR 91/11, DB 2013 S. 2629) hierzu nun erstmals entschieden, dass der Gesetzgeber die nicht nur vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung verboten habe. Aus diesem Grund könne ein beim Entleiher bestehender Betriebsrat der Übernahme eines Leiharbeitnehmers widersprechen, wenn dieser dem Entleiher nicht lediglich vorübergehend überlassen werden solle. Bedauerlicherweise musste das Bundesarbeitsgericht jedoch nicht konkretisieren, wann eine Überlassung noch vorübergehend ist, und hat diese Frage offengelassen. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der potentielle Entleiher grundsätzlich entschieden, neue Stellen nur noch mit Leiharbeitskräften zu besetzen. Dementsprechend plante er, auf einem Stammarbeitsplatz unbefristet eine Leiharbeitnehmerin zu beschäftigen und teilte dies seinem Betriebsrat mit. Dieser verweigerte jedoch die Zustimmung zur Übernahme – zu Recht, wie das BAG nun entschieden hat. » weiterlesen

Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung

RA, FAfArbR Dr. Gero Ludwig, Partner, BMH Bräutigam, Berlin

RA, FAfArbR Dr. Gero Ludwig, Partner, BMH Bräutigam, Berlin

Am 1. 8. 2013 hatte das LAG Baden-Württemberg (Az. 2 Sa 6/13, DB0605717 ) über die Abgrenzung von Werk- oder Dienstvertrag zur Arbeitnehmerüberlassung bei einem sog. Ticketsystem zu entscheiden. In dem zugrunde liegenden Fall hatte das beklagte Einsatzunternehmen mit einem Werkunternehmen einen IT-Service-Rahmenvertrag geschlossen. Jeder Einzelauftrag wurde in ein digitales Ticketsystem eingestellt und durch das Werkunternehmen mit eigenen Mitarbeitern oder Subunternehmern bearbeitet. Ein solches Subunternehmen wiederum beauftragte die beiden Kläger. Diesen stellte das Einsatzunternehmen auf seinem Betriebsgelände ein eingerichtetes Büro mit Computerarbeitsplätzen zur Verfügung. Sie hatten ihre IT-Leistungen vor Ort montags bis freitags von 8.00-17.00 Uhr zu erbringen. Auch außerhalb des Ticketsystems erteilten verschiedene Arbeitnehmer des Auftraggebers (weisungswidrig, aber mit Kenntnis der zuständigen Personalverantwortlichen) dem Kläger arbeitsrechtliche Weisungen (Direktbeauftragungen). Die Kläger machten geltend, dass zwischen ihnen und dem Einsatzunternehmen ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei, weil sie tatsächlich nicht aufgrund eines Dienst- oder Werkvertrages dort tätig gewesen seien, sondern im Rahmen einer unzulässigen Arbeitnehmerüberlassung.

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