Brexit und Gesellschaftsrecht

Prof. Dr. Christian Kersting, LL.M. (Yale), Heinrich-Heine-Universität, Düsseldorf

Prof. Dr. Christian Kersting, LL.M. (Yale), Heinrich-Heine-Universität, Düsseldorf

Die britische Entscheidung, die EU zu verlassen, hat eine Vielzahl von Auswirkungen. Diese werden auch das Gesellschaftsrecht betreffen, weil das common law in Zukunft eine weniger prominente Rolle spielen wird. Es bleibt abzuwarten, was dies für die gegenwärtigen Gesetzgebungsvorhaben im Gesellschaftsrecht – man denke nur an die Aktionärsrechterichtlinie und die SUP – bedeuten wird.

Britische Gesellschaftsformen haben dem europäischen Gesellschaftsrecht in den vergangenen Jahrzehnten immer wieder neue Impulse gegeben. Zu nennen sind hier u.a. die klassischen Fälle Daily Mail (Rs. C-81/87) und Centros (Rs. C-212/97). Spätestens die Entscheidung in der Rs. Überseering (C-208/00) war der Ausgangspunkt für den Siegeszug der Gründungstheorie und führte zu einem erheblichen Popularitätsgewinn der britischen Limited, welche in großem Umfang auch von deutschen Gründern für im Wesentlichen deutsche Unternehmungen und Geschäftsideen genutzt wurde.

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Limited vs. UG (haftungsbeschränkt)

Eine Zeitlang war sie in Deutschland groß in Mode: die englische Private Limited Company. Verlässliche Zahlen über den gegenwärtigen Bestand sind nicht zu bekommen. Ein Anbieter spricht davon, mehr als 60 000 deutsche Unternehmer hätten sich für eine Ltd. entschieden. Jedenfalls hat der deutsche Gesetzgeber im Jahr 2008 dagegengehalten. Seine Erfindung, die „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ hat ebenfalls eine beeindruckende Karriere hingelegt. Mittlerweile sind deutlich über 70 000 UG (haftungsbeschränkt) in den Handelsregistern eingetragen. Hat also gerade die MoMiG-Reform des GmbH-Rechts (§ 5a GmbHG) die Limited hierzulande zurückgedrängt?

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Haftungsfalle Ltd.

Der Fall ist typisch. In England wurde eine Solartechnik Ltd. gegründet, die in Niedersachsen tätig geworden ist. Im Mai 2010 wird sie aus dem englischen Register (Companies House in Cardiff) gelöscht (zu vermuten ist: wegen nicht eingereichter – englischsprachiger – Unterlagen der Rechnungslegung). Bis Dezember 2010 setzt sie ihre Geschäftstätigkeit fort. Damit wird die volle persönliche Haftung der Gesellschafter begründet. Das ist die Haftungsfalle, in der schon viele deutsche Limited-Gründer sich verfangen haben. Sie rechneten nicht mit der Konsequenz des englischen Rechtssystems, das mit Löschungen wegen nicht eingehaltener Pflichten schnell und hart reagiert. Mit dem Wegfall der Limited ist der weiter aktive unternehmerische Zusammenschluss nach deutschem Recht zu bestimmen. Es kommen je nach Art oder Umfang des Gewerbes in Betracht die OHG oder die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Bei beiden Rechtsformen kommt es zur persönlichen Haftung (§ 128 HGB direkt bzw. analog). » weiterlesen

Zur Errichtung von Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften

RA Dr. Sabine Pittrof, Partnerin bei Raupach & Wollert-Elmendorff, Frankfurt/M.

Die Errichtung von Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften hat in den letzten Jahren, unter anderem bedingt durch die Flucht in die Limited, stark zugenommen. Dennoch ist sie immer wieder mit Hindernissen behaftet. Dies betrifft sowohl die Errichtung von Zweigniederlassungen einer englischen Limited, die von deutschen Gesellschaftern gegründet wurde, um die früher strengen Kapitalanforderungen bei der Errichtung einer GmbH zu umgehen und die letztlich ausschließlich in Deutschland tätig ist, als auch die tatsächliche Errichtung der Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens. Was sonst als einfacherer Weg im Vergleich zur Errichtung einer Gesellschaft, z. B. einer GmbH gesehen wird, erweist sich oft als langwieriger und mühsamer, von hohem Verwaltungsaufwand begleiteter Prozess. Dies liegt nicht zuletzt an einer sehr uneinheitlichen Rechtspraxis der Registergerichte.

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Raus aus der Limited!

Die britische Private Limited Company (Limited) hat in Deutschland im vergangenen Jahrzehnt erhebliche Furore gemacht – aber sie ist auf dem Rückzug. Nach den EuGH-Entscheidungen zur Niederlassungsfreiheit war sie einigen als Rechtsform für kleine Unternehmen attraktiv erschienen. Ein Grund war, dass man nicht die 12 500 € bar einlegen muss, um eine GmbH zu gründen. Mit der „GmbH light“, der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), hat der Gesetzgeber im Jahr 2008 reagiert und die Möglichkeit geschaffen, praktisch ohne Stammkapital mit einer juristischen Person unternehmerisch zu starten. Inzwischen gibt es über 50 000 Unternehmergesellschaften. Zahlen über die „deutsche“ Limited sind nicht bekannt. Ein neues Urteil des BGH wird dazu beitragen, dass die Limited vollends unattraktiv wird. » weiterlesen

BGH sorgt für Rechtssicherheit

RA Dr. Sabine Pittrof, Partnerin bei Raupach & Wollert-Elmendorff, Frankfurt/M.

Mit Erleichterung haben sicher etliche Existenzgründer und andere Inhaber einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) einen kürzlichen Beschluss des Bundesgerichtshofs zur Kenntnis genommen, der eine wichtige Frage im Hinblick auf den Übergang von UG zur GmbH höchstrichterlich klärt. Die Unternehmergesellschaft war als Antwort auf die englische „Limited“ Ende 2008 durch das so genannte MoMiG eingeführt worden. Oft als „kleine GmbH“ bezeichnet, erfreut sie sich seitdem vor allem bei Gründerinnen und Gründern, die wenig Finanzmittel zur Verfügung haben, großer Beliebtheit. » weiterlesen