1. Am 18. Juli hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte beschlossen. Anders als der Referentenentwurf (des [damals noch] Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungs-verfahrens, zur Stärkung der Gläubigerrechte und zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen) enthält der Entwurf keine Regelungen mehr, die die Insolvenzfestigkeit von Lizenzen in der Insolvenz eines Lizenzgebers verbessern sollen. Das ist politisch nicht überraschend, standen sich die Protagonisten der verschiedenen Positionen unversöhnlich gegenüber: Während im Insolvenzrecht – gestützt auch auf eine frühere Entscheidung des IX. Zivilsenats – vorwiegend auf den schlicht vertraglichen Charakter von Lizenzen hingewiesen wurde, die deshalb dem Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach § 103 Abs. 1 InsO unterlägen, wurde von anderer Seite angeführt, dass die Lizenz eher einem aus dem Vermögen des Lizenzgebers endgültig ausgeschiedenen „Gegenstand“ gleiche und deshalb quasi ausgesondert werden könne. Dieses von Seiten der Wirtschaft (und politisch vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und vom Bundesministerium für Bildung und Forschung vorgetragene Verständnis) konnte sich nicht nur auf ähnliche Regelungen im Ausland, sondern auch auf Entscheidungen des für das Urheberrecht zuständigen I. Zivilsenats berufen (vor allem BGH, Urt. v. 26.3.2009 – I ZR 153/06, DB0333543 = WRP 2009, 1278 = GRUR 2009, 946 [„Reifen Progressiv“]).
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Lizenzen in der Insolvenz – verunglückter Versuch einer Neuregelung in der 2. Stufe der Insolvenzrechtsreform
Das Bundesministerium der Justiz hat vor wenigen Tagen den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, zur Stärkung der Gläubigerrechte und zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen vorgelegt. Auf das besondere Interesse des Wirtschaftsrechtlers stößt dabei der Vorschlag zur Neuregelung der „Insolvenzfestigkeit von Lizenzen“, mit der – so die Pressemitteilung des BMJ – es einem Lizenznehmer ermöglicht werden soll, eine Lizenz auch in der Insolvenz des Lizenzgebers fortzunutzen, indem die Interessen der Gläubiger des Lizenzgebers mit den Interessen des Lizenznehmers in angemessenen Ausgleich gebracht werden, um damit zugleich den Wirtschafts- und Forschungsstandort Deutschland zu stärken.
Zweite Stufe der Insolvenzrechtsreform – Insolvenzfestigkeit von Lizenzen
„Die zweite Stufe der Insolvenzrechtsreform kommt“ – Mit dieser Ankündigung hat das BMJ am 23. 1. 2012 einen Referentenentwurf für die zweite Stufe der Insolvenzrechtsreform vorgelegt (Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, zur Stärkung der Gläubigerrechte und zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen, DB0466327). Der Referentenentwurf enthält auch eine Neuregelung für Lizenzverträge in der Insolvenz des Lizenzgebers.
Die Problematik von Lizenzen in der Insolvenz – insbesondere des Lizenzgebers – ist seit längerem bekannt. Seit Inkrafttreten der Insolvenzordnung unterliegt ein gegenseitiger Vertrag, der noch von keiner Seite vollständig erfüllt wurde, dem Wahlrecht des Insolvenzverwalters (§ 103 InsO). Dem Wahlrecht unterfallen, anders als nach der zuvor geltenden Konkursordnung, auch Lizenzverträge. Wählt der Insolvenzverwalter die Nichterfüllung, wird der Lizenzvertrag dauerhaft undurchsetzbar. Zugleich entfallen – nach überwiegend vertretener Ansicht – die eingeräumten Nutzungsrechte. Für den Lizenznehmer des insolventen Lizenzgebers kann der Wegfall der Nutzungsrechte einschneidende, teils ruinöse Folgen haben. Forschungs- oder Vertriebsinvestitionen, die im Vertrauen auf den Fortbestand der Rechte getätigt wurden, drohen wertlos zu werden. Auch bereits erteilte Unterlizenzen sind gefährdet. » weiterlesen
Die Bedeutung von Vertraulichkeitsabreden
Für Unternehmen aller Branchen, die über besonderes spezifisches Wissen verfügen, ist eine kontrollierte und kontrollierbare Vertraulichkeit des im Unternehmen vorhandenen Know-Hows essentiell. Entscheidend ist daher darauf zu achten, dass vertrauliche Informationen nicht in die falschen Hände geraten. Hier versprechen Vertraulichkeitsabreden für die Unternehmen einen grundsätzlichen Schutz vor einem Kontrollverlust über das betriebseigene Intellectual Property. » weiterlesen
Absicherung des Lizenznehmers bei Insolvenz des Lizenzgebers
Lizenzverträge sind eine häufig genutzte Möglichkeit, um strategische Partnerschaften zwischen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und finanzkräftigen Großunternehmen zu begründen. Die unterschiedlichen Interessen der beteiligten Unternehmen lassen sich in Lizenzverträgen gut abbilden. Großunternehmen als Lizenznehmer können sich durch entsprechende vertragliche Vereinbarung frühzeitig neue Technologien sichern, um für eine stetig gefüllte Produktpipeline und damit eine starke Marktposition gegenüber Mitbewerbern zu sorgen. Als Gegenleistung kann für die KMU eine finanzielle Unterstützung vereinbart werden, welche wiederum neue Entwicklungen ermöglicht. » weiterlesen