Nicht nur für die betroffenen Arbeitnehmer, häufig auch für den Arbeitgeber sind Gehaltsabtretungen und -pfändungen ein Graus. Wie viel von was gepfändet ist, muss er individuell prüfen und überprüfen, denn zahlt der Arbeitgeber an den falschen Gläubiger, tritt keine Befreiungswirkung ein. Gleiches gilt für den Fall einer dem Arbeitgeber bekannten Abtretung von Gehaltsansprüchen, denn ist eine Forderung unpfändbar, wird sie von der Abtretungserklärung nicht erfasst (§ 400 BGB). Dem Arbeitgeber droht eine doppelte Inanspruchnahme aus den Vergütungsansprüchen. » weiterlesen