Vor wenigen Tagen hat der Gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes eine lang erwartete Entscheidung getroffen (Beschluss vom 27. 9. 2010 – GmS-OGB 1/09, DB 2010 S. 2722): Klagt ein Insolvenzverwalter im Rahmen der Insolvenzanfechtung gegen einen Arbeitnehmer des Schuldners auf Rückgewähr zu viel geleisteter Vergütung nach § 143 InsO, so sei der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben. Damit setzt er sich in Widerspruch zur bisherigen Auffassung des für das Insolvenzrecht zuständigen IX. BGH-Zivilsenats, der darauf abgestellt hatte, dass das anfechtungsrechtliche Rückgewährschuldverhältnis gesetzlicher Natur sei, auch weil es erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehe und untrennbar mit der Person des Verwalters verbunden sei.