Neues zur Ad-hoc-Publizität nach der Marktmissbrauchsverordnung

RA Dr. Marcus C. Funke, LL.M. (Chicago), RA Dr. Dirk Kocher, LL.M., Partner, Latham & Watkins LLP

RA Dr. Marcus C. Funke, LL.M. (Chicago), RA Dr. Dirk Kocher, LL.M., Partner, Latham & Watkins LLP

Mit der am 3. Juli 2016 nach mehr als zweijähriger Vorlauf- und Vorbereitungszeit für Emittenten in Kraft getretenen Marktmissbrauchsverordnung (Market Abuse Regulation oder „MAR“) ist in Deutschland das bisherige Regime der Ad-hoc-Publizität nach § 15 Wertpapierhandelsgesetz („WpHG“) abgelöst worden. Insbesondere mit Blick auf praktische Fragen der Ad-hoc-Publizität ist die Rechtslage damit nicht einfacher geworden. Im Folgend wird ein Überblick gegeben, was sich im Detail geändert hat. Insbesondere wird untersucht, unter welchen Voraussetzungen die Veröffentlichung einer Insiderinformation verschoben werden kann.

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RegE für das Erste Finanzmarktnovellierungsgesetz verabschiedet

RA Dipl.-Kffr. Dr. Katharina Stüber, Senior Associate, Allen & Overy LLP, Frankfurt/M.

RA Dipl.-Kffr. Dr. Katharina Stüber, Senior Associate, Allen & Overy LLP, Frankfurt/M.

Am 06.01.2016 wurde der RegE für ein Erstes Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften aufgrund europäischer Rechtsakte (Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz – 1. FimanoG) verabschiedet.

Das Gesetz dient in erster Linie der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben, die entgegen der ursprüchlichen Planung in zwei Schritten erfolgen soll: die sog. MiFID II (RL 2014/65/EU) und die sog. MiFIR (VO (EU) Nr. 600/2014) sollen erst mit einem Zweiten Finanzmarktnovellierungsgesetz umgesetzt werden, da diese Regelungen nach aktuellen Planungen der EU-Kommission erst ab dem 03.01.2018 Geltung beanspruchen sollen.

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