Bewegen sich Führungskräfte in klassischen Matrixstrukturen, können sie – arbeitsrechtlich – in mehreren Betrieben i.S.d. § 99 BetrVG „eingestellt“ sein. Das hat das LAG Baden-Württemberg kürzlich entschieden (Beschluss vom 28.05.2014 – 4 TaBV 7/13). Dieser Beschluss aus Stuttgart sorgt bereits für Furore: Es ist zu erwarten, dass Betriebsräte die vermittelte Erkenntnis schnell zu nutzen suchen. Bei der Neubesetzung von Führungspositionen steht vielen Betriebsräten mit dem Zustimmungsverweigerungsrecht nach § 99 BetrVG nun ein Mittel zur Verfügung, um die (ungeliebte) Auswahl von Vorgesetzten zu verzögern, wenn nicht zu beeinflussen. » weiterlesen