Das Mediationsgesetz ist in Kraft – Bedeutung für die Praxis

RA Dr. Andreas Hacke, Partner, Zwanzig Hacke Meilke & Partner Rechtsanwälte, Düsseldorf

Am 26. 7. 2012 ist das Mediationsgesetz in Kraft getreten. Begleitend wurden Bestimmungen der verschiedenen Gerichtsverfahrensgesetze geändert. Mit dem Mediationsgesetz erhält das Verfahren der Mediation nun erstmals in Deutschland eine eigene gesetzliche Regelung.

 Was sind die für die Praxis wesentlichen Bestimmungen des Gesetzes?

 Das Gesetz stellt klar, dass Mediationsverfahren vertraulich sind, ihre Inhalte also grundsätzlich nicht öffentlich werden dürfen. Das war auch bislang in der Praxis die Regel und war und ist häufig ein wesentlicher Grund dafür, dass gerade auch die an Wirtschaftskonflikten Beteiligten vor einem öffentlich ausgetragenen Rechtsstreit den Versuch einer Mediation unternehmen. Schließlich können sie so Lösungen ihrer Konflikte ohne Beteiligung der Öffentlichkeit erarbeiten und dadurch Betriebsgeheimnisse und andere vertrauliche Informationen schützen.

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Mediationsgesetz im Vermittlungsausschuss

Der Gesetzentwurf zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung wurde am 10. 2. 2012 vom Bundesrat gestoppt und in den Bund-Länder-Vermittlungsausschuss geschickt. Ob das Gesetz in der vom Bundestag in der Sitzung vom 15. 12. 2011 verabschiedeten Fassung in Kraft treten kann, erscheint daher fraglich.

Obwohl der Bundestag das Gesetz in seltener parteiübergreifender Einmütigkeit beschlossen hatte, kam das Veto des Länderparlaments nicht ganz überraschend. Immerhin hatte das Gesetz während des Gesetzgebungsverfahrens grundlegende Veränderungen erfahren, vom ursprünglichen Konzept des Regierungsentwurfes war nach den vom Rechtsausschuss vorgenommenen Änderungen nur noch wenig wiederzuerkennen. Stein des Anstoßes ist aus Ländersicht und aus Sicht der Richterschaft die Abschaffung der gerichtsinternen Mediation, die in ein erweitertes Güterichterkonzept überführt worden ist. Dass sich aber 10 Jahre erfolgreiche Richtermediation nicht mit einem Federstrich des Gesetzgebers einfach beiseiteschieben lassen würden, damit musste gerechnet werden. Eine Initiative von Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg und Schleswig-Holstein hatte sich schon im Vorfeld der Bundesratssitzung für den Erhalt der gerichtsinternen Mediation eingesetzt. Diesen Ländern gelang es schließlich mit Unterstützung des Richterbundes, die Mehrheit der Länderkammer davon zu überzeugen, dass die vom Bundestag verabschiedete Fassung des Mediationsgesetzes Änderungsbedarf aufweist.

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Das neue Mediationsgesetz

In seltener Einmütigkeit haben alle fünf Fraktionen am 30.11.2011 im Rechtsausschuss für den Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Förderung der Mediation gestimmt, so dass das Gesetz am 15. 12. 2011 in letzter Lesung den Bundestag passieren konnte. Damit neigt sich ein langwieriges Gesetzgebungsverfahren mit einer deutlichen Verspätung seinem Ende zu, war doch die Umsetzungsfrist für die Mediationsrichtlinie 2008/52/EG schon am 20. Mai 2011 abgelaufen. Es steht allerdings noch die Zustimmung der Länderkammer aus, die angesichts der Zumutungen, die das Gesetz für die Mediationsprojekte der Länder bereithält, durchaus offen ist. Stimmt der Bundesrat zu, so wird das Gesetz am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten. » weiterlesen