In einem für die M&A-Praxis bedeutsamen Urteil vom 7.12.2010 hat das Oberlandesgericht Frankfurt festgehalten, dass der Erwerb einer Beteiligung unabhängig von der hierbei geschaffenen Anteilsquote bei der erwerbenden Aktiengesellschaft zu den vorstandsautonomen Geschäftsführungsangelegenheiten gehört, wenn die Satzung den Unternehmenserwerb generell zulässt. Das folgt aus § 76 AktG („Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Gesellschaft zu leiten“).